Blitzschutz von SAT-Anlagen

Hausverwaltung Ulmgasse Graz-Gombocz-Ogris

Außenantennen können durch Blitzschlag nicht nur schuld an Geräte- und Gebäudeschäden sein, sie können auch Personenschaden, ja sogar den Tod verschulden.

Das Europäische Normeninstitut CENELEC in Brüssel hat eine Sicherheitsvorschrift geschaffen, die durch das Österreichische Elektrotechnikgesetz rechtskräftig ist. Wer gegen diese Vorschrift verstößt, ob Hersteller oder Konsument, wird mit einer Strafe bis zu EUR 25.500,- bedroht.

Nach dieser Vorschrift (ÖVE EN 50083) ist jede Außenantenne, sofern sie nicht mindestens 2 m von der Dachkante entfernt ist und höchstens 1,5 m vom Gebäude herausragt, vorschriftsmäßig zu erden.

Der metallische Mast oder der Parabolspiegel mit Verankerung sind entweder an eine bestehende Blitzschutzanlage anzuschließen, oder mit einem Erdsystem zu verbinden.

http://www.elektroinnung-wien.at/files/k-ke-antennen.pdf
Bei der Begehung am 20. Mai d. J. wurde festgestellt, dass der Blitzschutz der SAT-Schüsseln unterschiedlich ausgeführt wurde, sodass eine Kontrolle derselben von der Hausverwaltung zugesagt wurde…

Zu Abstimmzettel ohne Abgabefrist…

….am 9. Septemberauf ulmgasse.at Teil 2

Unsere Kärntner Hausverwaltung Hans O.

…hat in ihren Abstimmungsformularen für unsere Wohnanlage Ulmgasse überhaupt kein Abgabedatum angegeben! Ich habe diese Vorgangsweise schon oft kritisiert und meine das damit die Beschlüsse auch nicht gültig sind, aber ist halt nur eine Meinung von mir! Ich kann als Eigentümer doch nicht immer zu Gericht gehen, da hätte ich zum Leben keine Zeit!!

Re: Unsere Kärntner Hausverwaltung Hans O.

Ist nicht sehr kundenfreundlich, aber rechtlich zulässig. Es gilt eine angemessene Frist. Willkürliches Zuwarten wäre aber nicht korrekt. www.wohnrechtsanwalt.at

c diepresse

AMS-Hausmeister gesucht

Wir suchen :
2 Hausmeister/innen

Vollzeitbeschäftigung (40 Wochenstunden) in Dauerstellung.

Unsere Anforderungen:

* Führerschein B
* Deutschkenntnisse zur Verständigung
* körperliche Fitness
* Flexibilität

Bewerbungen per E-Mail an: mhd@mhd-gspan.at oder per Post an:

MHD Mobiler Hausmeister Dienst
z..H. Herrn Figo Mathias
Etrichgasse 30
6020 Innsbruck

Dienstgeber:
MHD Mobiler Hausmeister Dienst
Etrichgasse 30
6020 Innsbruck
Angaben des Unternehmens gemäß Gleichbehandlungsgesetz:

Das Mindestentgelt für die Stelle als Hausmeister/innen beträgt 9,50 EUR brutto pro Stunde.

Umgerechnet im Monat rund 1500.- Brutto UND was bezahlt die Wohnanlage Ulmgasse?

Hausmeister (m/w)

Deine Aufgaben:

-Mithilfe beim Iglubau
-Instandhaltungsarbeiten
-Getränketransport ins Igludorf
-Versorgung des Leerguts
-Müllentsorgung
-diverse Reinigungsarbeiten
-Waschen von Tischdecken und Hussen aus dem Igludorf
-Wir erwarten:
-handwerkliches Geschick
-Führerschein, auch für Anhänger
-körperliche Belastbarkeit
-Flexibilität
-Selbstständigkeit, Pünktlichkeit, Teamfähigkeit
-gute Deutschkenntnisse

Neugierig? Wir freuen uns darauf dich kennenzulernen!

Haben Sie als Eigentümer/in so entschieden???

Auch wenn der gesuchte Hausmeister (m/w) für Block C und D zuständig sein soll, obliegt ihm/ihr jedoch lediglich die „Beaufsichtigung des Hauses“ – womit wohl das D-Haus gemeint ist, wo zum Beispiel im Lift ausgehängte Stellenangebote keine lange Überlebenschance haben… 😉

Er/sie sollte vor allem Erfahrung in „Reinhaltung und Pflege“ haben, fürs Verhandeln mit „Fachabteilungen und Fremdfirmen“ braucht er/sie nur „keine Scheu“ zu haben…. Hauptsache, die Hausverwaltung braucht’s nicht machen…. Außerdem fehlen da noch andere erforderliche „Kunstfertigkeiten“… 🙂

Und abgesehen von ein paar Manager-Qualitäten ist auch eine Wohnung in der Ulmgasse „vom Vorteil“… Ob das wirklich von Vorteil ist, haben die Eigentümer/innen ja beim letzten Feuerwehr-Einsatz im D und beim Thyssen-Einsatz im A, die sie mehr oder minder selbst organisiert haben, gesehen. 😦

Aber, das ist alles kein Problem: einen Kollektivvertrag für “Hausmeister” gibt’s in Österreich ohnehin nicht…. aber anscheinend in Kärnten…? 😉 🙂

OGH erteilt häufiger Praxis bei Umlaufbeschlüssen eine Absage

In Form eines Umlaufbeschlusses soll über etwas abgestimmt werden – aber nur sehr wenige Antworten trudeln fristgerecht ein. Einige Eigentümer reagieren verspätet, viele gar nicht. Am Ende gibt es keine Mehrheit, also geschieht gar nichts.

Bislang haben Hausverwaltungen sich in solchen Situationen oft damit beholfen, Eigentümer, die nicht abgestimmt haben, nochmals anzuschreiben und ihnen eine neue Frist für eine Äußerung zu setzen. Dem hat der OGH jetzt aber eine Absage erteilt: Er hat entschieden, dass eine solche „additive“ Beschlussfassung bei einem schriftlichen Abstimmungsverfahren nicht erlaubt ist. Im Gesetz vorgesehen ist das nämlich nur, wenn bei einer Eigentümerversammlung keine Mehrheit für eine Beschlussfassung erzielt wurde. Dann hat der Verwalter denjenigen, die nicht bei der Versammlung waren und auch keinen Vertreter hingeschickt haben, eine Frist zu setzen, in der sie sich dazu äußern können.

Wenn aber schriftlich abgestimmt wird und die Hausverwaltung die Frist dafür verlängert, muss sie laut OGH alle Wohnungseigentümer darüber informieren, auch solche, die schon abgestimmt haben (5 Ob 16/16p). Das soll sicherstellen, dass für alle Stimmberechtigten gleiche Bedingungen gelten: Alle sollen auch gleich lang Zeit haben, eine Entscheidung zu treffen.

Wohnrechtsexperte Christoph Kothbauer rät Hausverwaltungen, dass sie Wohnungseigentümern gleich bei der Einladung eines Umlaufbeschlusses eine entsprechend lange Frist setzen – und dass sie noch rechtzeitig vor Fristablauf um die Stimmen derer werben, die sich noch nicht geäußert haben. Ansonsten ist die Beschlussfassung mangelhaft und kann angefochten werden – so wie es in diesem Fall geschehen ist. Im Endeffekt ist der Beschluss dann unwirksam.

http://diepresse.com/home/wirtschaft/recht/5089382/Nachfrist-muss-fur-alle-gelten?parentid=0&act=2&isanonym=null
Auf den Abstimmungsformularen der WEG Ulmgasse der letzten Jahre hat sich noch nie eine Abgabefrist gefunden… geschweige denn hat die Hausverwaltung den „Unentschlossenen“ eine Nachfrist gesetzt – hingegen gibt es andere Möglichkeiten, die „richtigen“ Stimmen zu gewinnen…

Von der “Respektsperson” zum diplomierten Facility Manager

Hausverwaltung Ulmgasse Graz-Gombocz-Ogris

A Hausmasta is a Respektsperson“ sang Wolfgang Ambros noch in den siebziger Jahren.

Tatsächlich war der Hausmeister bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts mit weitreichenden Befugnissen ausgestattet. Er war einerseits der verlängerte Arm des Hausherrn, der seine Nase in alle Angelegenheiten der Mieter steckte und dessen Anordnungen man unwidersprochen Folge zu leisten hatte, und andererseits die „goldene Seele“ des Hauses, an die man sich bei Problemen stets wenden konnte.

Gegen Ende des 19. Jahrhunderts begann sich zunehmend Widerstand gegen die hausherrliche und hausmeisterliche Allmacht zu regen… Viele meinten, Wien werde so lange kleinstädtisch und provinziell bleiben, solange die „Hausmeisterwirthschaft“ nicht abgeschafft werde.

Letztendlich war die Allmacht der Hausmeister dann mit dem Mieterschutzgesetz 1917 und der Hausbesorgerordnung 1922 vorbei.

http://www.stadt-forschung.at/downloads/Hausmeister_in_Wien.pdf

Heute heißt der Hausmeister Facility Manager.

Gebäude, Liegenschaften und betriebliche Abläufe werden im FM ganzheitlich betrachtet. Ziel der koordinierten Abwicklung von Prozessen ist dabei, die Betriebs- und Bewirtschaftungskosten dauerhaft zu senken, Fixkosten zu flexibilisieren, die technische Verfügbarkeit der Anlagen zu sichern sowie den Wert von Gebäuden und Anlagen langfristig zu erhalten.

Facility Manager … sind Kaufleute, Techniker und Organisatoren in Personalunion. Sie beschäftigten sich mit dem Bau und dem Mieten von Immobilien und planen die benötigte Fläche und Ausstattung von Arbeitsplätzen. Verträge mit Reinigungs-, Catering- und Wachdiensten gehen über ihren Tisch. Und sie binden Fachkräfte aus dem eigenen Haus in die Arbeit ein. Bei allem achten sie auf Gesetzesvorgaben und geringe Kosten.

Nach Belieben schalten und walten kann der Manager aber auch nicht. Eigentümer und Unternehmen haben stets ein Wörtchen mitzureden.

Große Firmen beschäftigen oft eigene Facility Manager… Zunehmend bieten aber auch externe Dienstleister einen entsprechenden Service an. Deren Fachkräfte müssen häufig Koffer packen. «Ein bis drei Jahre am Standort eines Kunden gelten als üblich», sagt Klaus Homann.

Eine Auszeichnung ist es, wenn der Facility Manager bei der nächsten Ausschreibung sein Objekt behält. «Dann hat er oder sie gute Arbeit geleistet», erklärt Elke Kuhlmann vom GEFMA.

Ein Studium mit Bachelor- oder Masterabschluss ermöglicht den Einstieg in den Beruf.

Passende Studiengänge heißen auch «Gebäudemanagement» oder «Immobilienmanagement». Quereinsteiger aus der Architektur, Versorgungstechnik oder Betriebswirtschaft mit einer Zusatzausbildung haben ebenfalls gute Chancen in dem Beruf.

Auf dem Vorlesungsplan angehender Facility Manager stehen Themen wie Bauwesen, Statik, Recht und Betriebswirtschaft. In naturwissenschaftlichen Disziplinen wie Mathematik, Physik oder Chemie werden Kenntnisse vermittelt. Angesprochen werden auch Logistik, Marketing und Personalführung. Und nicht zuletzt spielen Brandschutz, Nachhaltigkeit und Hygiene eine Rolle.

Auch Frauen und Männer, die etwa Bürokaufmann, Elektriker oder Mechatroniker gelernt haben, können sich zum Fachwirt für Facility-Management weiterbilden. Der Lehrgang dauert zwischen 3 und 14 Monate, er kann in Vollzeit oder berufsbegleitend absolviert werden.

Die Einstiegsgehälter für FM-Fachkräfte sind sehr unterschiedlich. Sie liegen nach einer aktuellen Gehaltsanalyse der «Immobilien Zeitung» bei durchschnittlich 33.205 Euro brutto im Jahr. [Stand 2013]

https://www.berlin.de/special/jobs-und-ausbildung/berufe/1171290-769149-facility-manager-hausmeister-mit-diplom.html

http://www.fma.or.at/facility-managementWer managt eigentlich unsere Facility nach diesen Kriterien?

Gemeinsam stark……

Hausverwaltung Ulmgasse Graz-Gombocz-Ogris

Dem kann ich nur 1000%ig zustimmen, sieht Mann/Frau ja in unserer Anlage: Da macht ja auch der von uns bezahlte Hausbesorger die Büroarbeiten für die HV mit. Wenn ich zum Beispiel die Abrechnung kontrollieren möchte, muss ich das beim Hausbesorger machen, dieser hat Zugang zu Unterlagen und Büro. Ob das hinsichtlich Datenschutz in Ordnung ist, dass der Hausmeister über die Zahlungen jedes/r EigentümerIn, dessen/deren Betriebskosten usw. Bescheid weiß, kann ich nicht beurteilen!

Gemeinsam stark

Hausverwaltung Ulmgasse Graz-Gombocz-Ogris

Ein Hausmeister ist oft der verlängerte Armt des WEG-Hausverwalters. Diese Aussage kann sicher so stehengelassen werden. Vor allem, wenn es sich um einen in Vollzeit festangestellten Hausmeister handelt.

Im vorliegenden Fall wird der Hausmeister zu 100% von der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) bezahlt, seine wirkliche Arbeitszeit beträgt – wenn sie denn korrekt ausgeführt würde – höchstestens 40 %. So hat er viel Zeit nebenberuflich für andere Eigentümergemeinschaften als Hausmeister und Gärtner zu arbeiten – oder “privat” bei älteren Bewohnern des Hauses.

Desweiteren arbeitet er für die Verwaltung, indem er nicht nur Handwerkerleistungen abnimmt, obwohl er für diese Tätigkeit nicht befähigt ist und es lt. Verwaltervertrag eindeutig Aufgabe des Verwalters ist, dies zu tun. Als Hausmeister, der die Örtlichkeiten bestens kennt, obliegt ihm von der Verwaltung a) das Sondieren (= Erkunden) und b) das Initiieren (=Veranlassen) von Sanierungsbedarf.

Dies ist besonders wichtig, da jede Sanierungsmaßnahme – angeblich im Sinne der Wohnungseigentümer und dem Erhalt des Gebäudes dienend – Nährboden für Korruption und Betrug bietet und dies eine der wichtigsten Einnahmequellen für unseriöse Hausverwalter ist. Denn sehr oft sind sie völlig unnötig, überteuert – oder kommen nur einem unseriösen Beirat oder Verwalter-nahen Wohnungseigentümer zugute. Im letzten Fall wird, sollten wirklich einmal kritische Fragen gestellt werden, “dringender Handlungsbedarf” vorgetäuscht, sodass die Maßnahme unter “Notmaßnahme” fällt und sich so einem vorhergehenden Beschluss durch die Eigentümergemeinschaft entzieht.

Werden Sanierungsarbeiten zudem vom Komplizen (Hausmeister) “abgenommen” – ist eine Prüfung, ob Leistung und Kosten stimmen, praktisch unmöglich.

Eine weitere Aufgabe des Hausmeisters dieser Eigentümergemeinschaft ist c) das Abstrafen und Umsetzen von Drohungen des Verwalters gegenüber kritischen Wohnungseigentümern.

http://www.hausverwaltercheck.com/weg-hausverwalter-und-hausmeister

„Traummann“-Service

Hausverwaltung Ulmgasse Graz-Gombocz-Ogris

Er putzt, ist freundlich und holt täglich die Frühstückssemmeln. Und weil der Job für einen zuviel ist, teilen sich sogar zwei die Arbeit.

Wenn Ivo Tomic durch die Gänge der Wiener Luxuswohnanlage Glanzingpark geht, dann wird gegrüßt, wie es sich für einen richtigen Hausmeister gehört. „Gut geht’s. Und selbst?“ Jeder kennt Tomic, der die Anlage patrouilliert, hier einen Fleck wegwischt, dort eine Türklinke repariert und Ortsfremde fragt, ob er ihnen weiterhelfen kann.

Tomic ist kein Hausbesorger im klassischen Sinn. Er gehört zum Mitbewerb. Die Hausbetreuung Attensam macht mit ihrem „Traummann“ -Service im teuren Wohnsegment den Hausmeistern Konkurrenz.

Worum sich der Traummann kümmert? „Um alles“, verspricht Attensam. „Er holt Ihnen sogar das Frühstück.“ Tatsächlich hat Attensam mit Anker einen Vertrag – um sieben Euro pro Monat besorgt der Traummann die Frühstückssemmel.

Kontrolliert werden die beiden regelmäßig von ihrem örtlichen Teamleiter. „Wir versuchen, diesen Service auszubauen“, sagt Attensam. Der „Traummann“ ist der höchste Karriereschritt für einen Hausbetreuer. Um den Job zu bekommen, muss er mit Menschen gut umgehen können und vif sein. Brutto verdient der Superhausmeister 1400 Euro im Monat. „Wir bekommen sehr viele Bewerbungen“, sagt Attensam.

http://wirtschaftsblatt.at/home/life/timeout/1022864/index

Pönale

Hausverwaltung Ulmgasse Graz-Gombocz-Ogris

Die Pönale ist im Gegensatz zum Verzugsschaden ein pauschalierter Schadenersatzbetrag, bei dem der Auftraggeber keinen konkreten Schaden nachweisen muss – es genügt, wenn der Auftragnehmer die Frist nicht eingehalten hat. Der Auftraggeber hat sogar Anspruch auf die Pönale, wenn ihm kein Schaden entstanden ist und nur die Frist überschritten wurde. Das ABGB sieht keine Begrenzung der Höhe der Pönale vor, was wiederum bedeutet, dass die Pönale bis zur Fertigstellung des Gewerkes läuft, was im schlechtesten Fall bei einer erheblichen Überschreitung der Fertigstellungsfrist zu empfindlichen Pönaleforderungen des Bauherrn führen kann. Aus Sicht des Bauunternehmens ist es demnach ratsam, entweder im Bauvertrag selbst eine Obergrenze der Pönale vorzusehen oder die ÖNORM B2110 zu vereinbaren – diese sieht nämlich eine Deckelung der Pönale in Höhe von 5% der ursprünglichen Auftragssumme vor.

Pönalen sind im Geschäftsleben gängige und durchaus bewährte Mittel zur Absicherung von Schadenersatzforderungen. Unabhängig davon ist man jedoch auf jedem Fall gut beraten vor Unterzeichnung den Vertrag und insbesondere allfällige Vertragsstrafeklauseln einer genauen Prüfung zu unterziehen, um bösen Überraschungen vorzubeugen.

http://www.abk.at/pdf/11_06_Poenale.pdf

Das OLG Brandenburg hat eine grundsätzliche Haftung des Architekten bejaht und darauf hingewiesen, dass ein Architekt erhebliche Kenntnisse des Baurechts und des Werkvertragsrechts besitzen müsse. Nach Auffassung des OLG gehören dazu jedenfalls die Grundsätze über die Vereinbarung von Vertragsstrafen, da es sich hierbei um äußerst gängige Vereinbarungen handelt. Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall der Bauzeitenüberschreitung sei geradezu ein klassischer Bestandteil von Bauverträgen.

https://www.uponor.at/~/media/countryspecific/central-europe/academy/praxishandbuch/praxishandbuch-der-technischen-gebudeausrstung-band-1–einblick.pdf?version=1

https://www.wko.at/Content.Node/Service/Wirtschaftsrecht-und-Gewerberecht/Allgemeines-Zivil–und-Vertragsrecht/AGB-Datenbank/-AGB-Strukutur-/BS-Gewerbe-und-Handwerk/Geschaeftsstelle-Bau/Musterbauvertrag.pdf

Jede Pönale unterliegt seit dem 1. Jänner 2007 zwingend dem richterlichen Mäßigungsrecht. … Jeder Werkunternehmer kann sich daher im Prozessfall auf das richterliche Mäßigungsrecht berufen. Deshalb ist er gut beraten, wenn er einwendet, dass sein Verschulden gering sei und die von ihm versprochene Strafe in keinem Verhältnis zum eingetretenen Schaden stehe und deshalb eine grobe Äquivalenzstörung darstelle. Sofern der Richter diese Argumente teilt, kann die Vertragsstrafe vom Richter herabgesetzt werden.

http://www.mplaw.at/media/dokumente/2014-09-12_bauzeitung-17_auf-den-richtigen-richter-kommt-es-an-_km_print.pdf
Warum erläutert eigentlich diesmal kein Jurist den EigentümerInnen die Problematik ?!

ABC der Gemeinheiten im Bauvertrag

Hausverwaltung Ulmgasse Graz-Gombocz-Ogris

Schlechtwetter„:
In vielen Bauverträgen taucht der Begriff „amtlich anerkannte Schlechtwetterlage“ auf. Das ist irreführend, denn den Begriff gibt es offiziell gar nicht. Erfahrungsgemäß wird „Schlechtwetter“ aber gerne von Baufirmen als Entschuldigung für Bauverzögerungen genutzt.

Damit der Bauherr nicht von all zu viel „Schlechtwetter“ überrascht wird, sollte im Vertrag unbedingt stehen, dass wegen „Schlechtwetter“ keine Ausfalltage vereinbart werden. Außerdem, und auch das muss in den Vertrag, muss jeder Schlechtwettertag sofort den Bauherren gemeldet werden. Ist das Wetter wirklich zum Weiterbauen nicht geeignet, dann wird der ausgefallene Tag der Bauzeit offiziell hinzugerechnet.

Terminabsprachen:
Zu den größten Ärgernissen für Bauherrn zählen ungenaue und nicht eingehaltene Terminabsprachen. Damit es nicht zu Unstimmigkeiten und teuren Verzögerungen kommt, sollte jeder Vertrag einen detaillierten, chronologischen Bauablaufplan mit genauen Terminvereinbarungen beinhalten. In diesem Plan muss auch das Fertigstellungsdatum stehen.

http://www.homesolute.com/planung/angebot-und-vertrag/abc-der-gemeinheiten-im-bauvertrag-4
Kurz gesagt: Bei einem hieb- und stichfest aufgesetzten Vertrag gibt’s auch keine Probleme…

Auf Ulmgasse.at sitzen Eigentümer in 1.Reihe

Die sehr bekannte Internetplattform jura-weblog.de hat unsere Seite www.ulmgasse.at für weitere Informationen empfohlen.

Da kommt Freude auf und gibt uns noch mehr Ansporn, mit unserer Seite auf EigentümerInnen einzuwirken, ihre Rechte als EigentümerInnen wahrzunehmen und bei der Auswahl von Verwaltungen sorgsamer zu sein. Leider sind viele der Meinung: „Hausverwaltungen sind alle gleich!“ Wir können dies nicht behaupten, eine Hausverwaltung kann nur dann „gleich“ sein, wenn man sie lässt!

Das Wichtigste ist, sich einfach um seine Investition – sprich Wohnung – zu kümmern und alles genau zu hinterfragen. Die Achtsamkeit gegenüber der Hausverwaltung ist auch dann angebracht, wenn sogenannte „HaussprecherInnen“ durch Mehrheitsbeschluss eingesetzt werden! Sollten selbsternannte HaussprecherInnen agieren, dann ist es empfehlenswert, auch diesen auf die Finger zu schauen und sich nicht darauf zu verlassen, dass schon alles seine Richtigkeit hat. Diese „selbsternannten“ HaussprecherInnen gibt es im Wohnungseigentumsgesetz auch gar nicht und haben somit keinerlei Rechte, die WohnungseigentümerInnen zu vertreten, wie und wo auch immer – diese agieren sozusagen in einem rechtsfreien Raum!!

Qualität-Bauvertrag wird bei einer guten Hausverwaltung auch zu erwarten sein

Man kann aber keinen Ferrari zum Preis eines Ladas erwarten, manche Wohngemeinschaften erwarten aber genau das bei einer Hausverwaltung! Schaut einmal, was eine Hausverwaltung kostet, alles darunter ist halt ein LADA und wo LADA draufsteht, ist ein LADA drinnen, auch wenn etwas anderes versprochen wird!
Der Hausverwalter hat auch nichts zu verschenken!!

Natürlich sagt der Preis am Ende nichts über die Qualität aus – deshalb ist es auch unbedingt notwendig, dass JEDE/R EigentümerIn, nicht nur einzelne, der HV genau auf deren Finger schaut!

Genauso ist es wichtig, einen guten „Ehe-Vertrag“ auszuverhandeln, denn ohne diesen kann es sehr weh tun bei / vor einer Scheidung!!!

Insolvenz = Wenn die Firma pleite geht

Hausverwaltung Ulmgasse Graz-Gombocz-Ogris

Insolvenz ist die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Er kann seine fälligen Zahlungen, also zum Beispiel Löhne oder Gehälter nicht mehr leisten.

Auf Antrag des zahlungsunfähigen Schuldners oder eines betroffenen Gläubigers wird vom zuständigen Insolvenzgericht nach Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Vermögens abgewiesen.

Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wird vom Gericht mangels Vermögens abgewiesen, wenn das vorhandene Vermögen des Schuldners so gering ist, dass nicht einmal die anfallenden Verfahrenskosten gedeckt sind. Die ArbeitnehmerInnen sind durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds abgesichert und können ihre Forderungen bei der IEF-Service GmbH beantragen.

Die Eröffnung oder Abweisung eines Insolvenzverfahrens ist tagesaktuell und kostenlos abrufbar auf http://www.edikte.justiz.gv.at/edikte/id/idedi8.nsf/suche!OpenForm&subf=e

https://www.arbeiterkammer.at/beratung/arbeitundrecht/insolvenz/Insolvenz_wenn_die_Firma_kracht.html

Da müssen Sie Ihre…

„….auch Vertragspartner der Eigentümergemeinschaft – etwa ein Bankinstitut oder ein Professionist – sind gegenüber einem einzelnen Wohnungseigentümer über den Inhalt auskunftspflichtig…..“

Ja, hört sich toll an, jetzt kommt aber das „ABER“:

Aber was, wenn der Verwalter, das Bankinstitut usw. nicht will????

Lets go to the Court! Somit hat der/die EigentümerIn bei einem schwarzen Schaf als Verwalter nichts anderes zu tun als die Gerichte und Rechtsanwälte zu beschäftigen!

Dagegen hilft nur eine PÖNALE im Vertrag, wie es der Verein Ulmgasse in seinem Hausverwalter-Vertrag vorgesehen hatte!!!

Diese PÖNALE wurde aber von den Vertragserstellern mit der neuen Hausverwaltung der Ulmgasse nicht mehr im Verwaltervertrag eingebaut – ebenso wie einige andere wirkungsvolle „Instrumente“!!

Durch diesen Umstand wurde der Wohngemeinschaft eines der wichtigsten Instrumente zur berechtigten Durchsetzung von Forderungen genommen!

Die Forderung einer Pönale im HV-Vertrag ist übrigens auf Empfehlung eines Juristen der AK geschehen, diesem gilt meine größte Anerkennung, leider wurde sie von der Mehrheit der/die EigentümerIn, möchte sagen aus Unwissenheit dieses wichtigen Instrumentes, nicht entlohnt !!

„Da müssen Sie Ihre Hausverwaltung fragen!“

Hausverwaltung Ulmgasse Graz-Gombocz-Ogris

[A]uch die Vertragspartner der Eigentümergemeinschaft – etwa ein Bankinstitut oder ein Professionist – [sind] gegenüber einem einzelnen Wohnungseigentümer über den Inhalt eines mit der Eigentümergemeinschaft (vertreten durch den Verwalter) geschlossenen Vertrags auskunftspflichtig.

http://www.real-law.at/news/k/Wohnungseigentum/532/auskunftspflicht-des-verwalters-(§20-abs7-weg)#.V9Gz34VOJhF