Balkonverbauten zustimmungspflichtig

Bauliche Veränderungen bedürfen grundsätzlich der Zustimmung der Wohnungseigentümer

Balkonverglasung: Bedingt die Anbringung einer Balkonverkleidung eine Veränderung des Fassadenbildes, so liegt hierin eine bauliche Veränderung, da eine solche Maßnahme den optischen Gesamteindruck des Gebäudes beeinträchtigt und den Nutzwert der Wohnung verändert ist dies nur mit Zustimmung der WE möglich.

WE sollen sich beim zuständigen Bauamt erkundigen und zwar bevor sie solche Veränderungen vornehmen, ansonsten kann es für die WE sehr kostspielig werden.

OGH Urteile darüber finden die Eigentümer hier

Mein Feind der Hausverwalter!

Fehlgriffe bei einer Hausverwaltung sind leicht zu verhindern, folgendes sollte beachtet werden, ansonsten können die Eigentümer vom Regen in die Traufe kommen!

Gerade weil die Ausübung von Verwaltertätigkeiten an keine ausdrückliche Qualifikation gebunden ist, sollten sich Eigentümer – wenn sie die Wahl haben – Zeit für die Suche nehmen. „Das gilt umso mehr, weil der Verwalter entscheidenden Einfluss darauf hat, wie gut eine Immobilie erhalten bleibt und wie sich damit zugleich ihr Wert entwickelt,“ mahnt Rechtsanwalt Sohn.

Ein guter Verwalter muss wirtschaftliche, immobilientechnische und juristische Kenntnisse mitbringen. Von Vorteil ist daher, wenn er zum Beispiel eine Ausbildung zum Kaufmann für Immobilen- und Wohnungswirtschaft hat oder Immobilienfachwirt ist. Seit geraumer Zeit gibt es sogar spezielle Studiengänge zum Facility Management.

Was der Verwalter kosten darf

Auch an den Kosten, die der Verwalter aufruft, lässt sich Qualität ablesen. Im Durchschnitt liegen diese für eine Standardverwaltung bei 15 bis 30 Euro pro Wohneinheit im Monat. „Sollte das Honorar weit darunter liegen, ist Vorsicht geboten“, meint Happ.
Anmerkung: Bei unserer Wohnanlage sind die Kosten ca. 8.- pro Wohneinheit und Monat.

Eigentümer sollen sich über ihr Vermögen kümmern, hier finden Sie weitere Infos

Fenster müssen aus den Rücklagen bezahlt werden

Das Bezirksgericht Graz West, 8020 Graz, Grieskai 88, fasst durch die Richterin Mag. Eva Beer-Fenz in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragsteller 1. Dipl. Ing. Dr. Josef H. und 2. Gertrude H, beide wohnhaft in 8053 Graz, Ulmgasse und vertreten durch Dr. Hannes K. M, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße, wider die Antragsgegner 5. Stefan Hammer, Ulmgasse 14 d/72, 8053 Graz, vertreten durch Das Haus des Rechts Destaller – Mader – RAe, 8010 Graz, Wastiangasse 7, 6xxxxxxxxxxx, wegen den §§ 52 Abs 1 Z 9, 32 Abs 5 WEG, nach mit allen Teilen durchgeführter, öffentlicher, mündlicher
Verhandlung den

SACHBESCHLUSS:

1. Der Antrag der Antragsteller,
das Gericht wolle einen Beschluss fassen, wonach der Aufteilungsschlüssel der
Liegenschaft EZ 198 KG 63125 Webling für Aufwendungen für die Liegenschaft einschließlich der Beiträge zur Rücklage dem Verhältnis der Miteigentumsanteile entspreche, dies jedoch mit Ausnahme der Instandhaltung der Fenster/Balkonfenster, für welche Aufwendungen der
jeweilige Wohnungseigentümer selbst aufzukommen habe,

in eventu das Gericht wolle die Zustimmung der Antragsgegner dazu, dass jeder
Wohnungseigentümer für sämtliche Kosten bezüglich der Fenster/Balkontüren in der jeweiligen Eigentumswohnung der Häuser Wohnungseigentumsgemeinschaft Ulmgasse 14a-
d, 8053 Graz, EZ 198, KG 63125 Webling selbst aufkommen muss ersetzen, wird

abgewiesen.

2. Die Antragsteller sind schuldig, dem 5. Antragsgegner die mit EUR 1.117,80
(darin enthalten EUR 186,50 USt und EUR 2,10 Barauslagen) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Dieser SACHBESCHLUSS in kompletter Länge, kann per Email von interessierten Wohnungseigentümer der Wohnanlage Ulmgasse per Email angefordert werden (PDF), unbedingt Betreff,Name und Wohnungsadresse angeben. Beachten Sie bitte das dies eine freiwillige Serviceleistung der Website ulmgasse.at ist. Ebenso können die Eigentümer diesen Beschluss bei der Hausverwaltung Ogris anfordern