Da lachen die Hühner….

„Ob es sich bei dieser Begehung um eine Objektsicherheitsprüfung nach ÖNORM B 1300 gehandelt hat, ist fraglich. Warten wir auf ein entsprechendes Protokoll…“

DalchenDieHuener

Da lachen die Hühner

Da werdet Ihr warten bis zum NIMMERLEINSTAG……. Es rächt sich halt, dass die Eigentümer sich bei Einstellung der Hausverwaltung nicht vorab besser über diese informiert haben, „Hilfsmittel“ waren genügend vorhanden; jetzt müsst Ihr schauen, wie Ihr damit zurecht kommt, alleine eine Hausverwaltung, welche in einem anderen Bundesland zu Hause ist, einzusetzen…..siehe oben 🙂

Objektsicherungsprüfung nach ÖNORM B 1300

Leserfrage am KURIER-Telefon an Sigrid Räth – Anwältin und Wohnrechtsexpertin der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Sigrid Räth: Inwieweit eine Firma damit zu beauftragen ist oder nicht, richtet sich auch nach dem Verwaltungsvertrag. Der Verwalter ist verpflichtet, das Objekt in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Durch die Objektsicherheitsnorm ergeben sich Dokumentationspflichten. Es ist davon auszugehen, dass der Verwalter bei einer Begehung ein Protokoll bzw. eine Dokumentation anfertigt, damit seine Tätigkeit nachvollziehbar ist. Durch die Objektsicherheitsnorm werden Checklisten dafür vorgegeben. Selbstverständlich können die Eigentümer mit Mehrheitsbeschluss festlegen, wer mit der Überprüfung beauftragt wird.

http://m.kurier.at/wirtschaft/immobiz/darf-man-einen-raum-der-wohnung-als-ordination-nutzen/198.421.582

Zur Verschuldenshaftung der Eigentümergemeinschaft und des Hausverwalters siehe
http://www.its-on.at/fileadmin/pdf/ÖNORM_B1300_und_Haftung.pdf

Auch einige EigentümerInnen konnten am 20. Mai einer solchen Begehung durch unseren Hausverwalter beiwohnen. Unter Berufung auf den Hausverwaltungsvertrag – wobei die WEG bis dato noch immer keine Kopie des auch von der HV unterschriebenen Exemplars erhalten hat – teilte unser Hausverwalter mit, dass er keine Besprechung mit den EigentümerInnen im Besprechungsraum abhalten sondern eine Begehung der Anlage durchführen wird.

Dann begann die Begehung im Geräteschuppen. In 2,5 Stunden wurden anschließend die 4 Häuser vom Keller bis zum Dach aber eher „belaufen“.

Einige Eckpunkte dabei waren:

Der Sperrmüll, den EigentümerInnen im Müllraum entsorgt haben, muss nun auf Kosten der Eigentümergemeinschaft beseitigt werden.

Der Blitzschutz der SAT-Schüsseln auf den Dächern unterscheidet sich, sodass überprüft werden sollte, ob er überall korrekt angebracht wurde.

Das D-Dach verwandelt sich in ein Biotop mit reichlich Schwarzschimmel und muss dringend saniert werden.

Ob es sich bei dieser Begehung um eine Objektsicherheitsprüfung nach ÖNORM B 1300 gehandelt hat, ist fraglich. Warten wir auf ein entsprechendes Protokoll…

Erhaltungsarbeiten


Die Pflicht, Erhaltungsarbeiten durchzuführen, trifft im Wohnungseigentum sowohl den einzelnen Wohnungsbesitzer als auch die Gemeinschaft. Die Abgrenzung zwischen allgemeinen Teilen einer Liegenschaft und einzelnen Eigentumsobjekte sorgt immer wieder für Probleme.

Wurde im Wohnungseigentumsvertrag nichts diesbezüglich vereinbart, dann gelten die Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes. Erhaltungsarbeiten an der Außenhaut des Gebäudes sind ebenso Sache der Gemeinschaft wie ein ernster Schaden des Hauses, der die Bausubstanz gefährdet. Schäden, die sich eindeutig im Eigentumsobjekt befinden, sind hingegen Sache des Wohnungsbesitzers.

Wurde hingegen im Wohnungseigentums-Vertrag die Erhaltung auf die Wohnungseigentümer übertragen, dann gilt das auch“, sagt Simone Maier-Hülle, Partnerin der auf Immobilienrecht spezialisierten Kanzlei NMH2. Es kann zum Beispiel einstimmig, schriftlich vereinbart werden, dass die Wohnungseigentümer ihre Außenfenster, die zur Außenhaut des Gebäudes zählen und eigentlich von der Gemeinschaft getragen werden müssen, selbst erhalten. „Die Vereinbarung kann im Grundbuch angemerkt werden und bindet auch Rechtsnachfolger“, sagt Karin Sammer, Wohnrechtsexpertin des Österreichischen Verbandes der Immobilienwirtschaft.

Grenzfälle im Bereich der Erhaltungsarbeiten sind Balkone und Terrassen. Sie gehören zum Wohnungseigentums-Objekt, sind aber gleichzeitig Teil der Außenhaut des Gebäudes. Bei der Beurteilung, wer die Sanierung finanzieren muss, kommt es darauf an, ob durch die Erhaltungsmaßnahme jener Teil saniert wird, der zum Schutz der Haussubstanz beiträgt. Handelt es sich lediglich um gesprungene Fliesen oder wünscht sich der Wohnungsbesitzer einen neuen Bodenbelag, dann wird er selbst dafür aufkommen müssen. „Sind aber die Bodenplatten undicht, tritt ein Wasserschaden auf oder ist das Geländer durchgerostet, dann wird wohl ein ernster Schaden des Hauses vorliegen“, nennt Sammer einige Beispiele. Dann muss die Wohnungseigentümergemeinschaft den Schaden beheben und den ursprünglichen Zustand wieder herstellen.

Oft kann ein Verschulden der Bewohner nicht ausgeschlossen werden, dann muss ein Sachverständiger beigezogen werden. „Wird ein Verschulden der Bewohner nachgewiesen, kann die Gemeinschaft Regressforderungen an den betreffenden Eigentümer stellen“, sagt Maier-Hülle.

Dass ausreichend Rücklagen für Sanierungsmaßnahmen zur Verfügung stehen, dafür hat der Hausverwalter zu sorgen. Die Entscheidung liegt aber bei der Eigentümergemeinschaft, sie kann die Höhe der Rücklage mit einfacher Mehrheit abändern.
Auch wenn es kostspielig für die Miteigentümer ist, laufend Erhaltungsmaßnahmen im Haus mitzufinanzieren, so ist es doch wichtig. Wird darauf verzichtet, verliert das Haus an Wert.


http://kurier.at/wirtschaft/immobiz/streitthema-erhaltungsarbeiten/142.882.752

Verarsche des Monats: Hausverwas

Haben Sie sich auch schon mal gefragt, was Ihre Hausverwaltung eigentlich tut? Hinterfragen Sie es erst gar nicht. Die Antwort könnte Sie erzürnen.

von Franz J. Sauer

Betriebskosten. Hm. Beim Auto ist mir dieser Begriff klar, ich meine also, mir ist klar, wofür er steht. Ein Auto wird ja auch ständig betrieben, dazu braucht es Treibstoff, Schmierstoff und regelmäßige Wartung, auf dass man kräftig anstoffen kann und die Karre nicht irgendwann auseinanderfällt. Aber wie ist das eigentlich bei Wohnungen? Die müssen auch regelmäßig gewartet werden. Innen (dafür ist der Mieter zuständig), außen (dafür ist der Hausbesitzer zuständig), rundherum (auch der Hausbesitzer), und ja, gelegentlich wird mal das Dach undicht, die Treppe morsch, das Wasserrohr brüchig. Renovierung steht an, die sich alle brüderlich teilen … aber halt! Gibt es da nicht einen eigenen Reparatur-Fonds? Mülleimer wollen ausgeleert werden, klar.

Infrastruktur erhalten, auch klar. Kommunalsteuern … hach, wenn man sich irgendwann mal darauf (mit wem eigentlich und wann?) geeinigt hat, dass Steuernzahlen in Ordnung ist, macht auch das Sinn. Gas, Wasser, Scheiße? Kommt extra. Und dann ist da noch die Hausverwaltungspauschale …

Anruf in derselben. Guten Tag, ich bräuchte bitte eine Aufschlüsselung meiner Betriebskosten. Weiters einen Wohnungsplan, einen Rücklagen-Ausweis, ein Protokoll der letzten Eigentümerversammlung, einen Energie-Ausweis, ein Nutzwertgutachten und, so vorhanden, Einheitswertbescheide.

Antwort: Aufschlüsselung (in Fachchinesisch, kaum entschlüsselbar) anbei, Rest „ist leider nicht vorhanden“.

Trotzdem war mein Mailverkehr mit nämlichem Unternehmen ab da bis zum Verkauf der Liegenschaft ein reger – stets ging es um Rechnungen, Mahnungen und Mahngebühren. What for, Freunde?

http://wiener-online.at/2016/05/03/verarsche-des-monats-3

Erhaltungspflicht des Wohnungseigentümers


(§ 16 Abs. 3 Wohnungseigentumsgesetz)
Der Wohnungseigentümer hat das Wohnungseigentumsobjekt und die dafür bestimmten Einrichtungen insbesondere Wasserleitungs-, Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Beheizungs- und sanitäre Anlagen auf seine Kosten so zu warten und in Stand zu halten, dass den anderen Wohnungseigentümern kein Nachteil erwächst.

In den Wohnungseigentumsobjekten ist die Hausgemeinschaft (Hausverwaltung) nur zur Behebung ernster Schäden des Hauses verpflichtet. (Risse im Mauerwerk auf Grund statischer Mängel, Gefahr für Leben auf Grund mangelhafter elektrischer Leitungen in der Wohnung).

Balkontüren, Fenster, Jalousien und Rollos:
Fenster und Türen sind vom Wohnungseigentümer einstellen zu lassen, Scharniere regelmäßig zu schmieren. … Gummidichtungen sind mit entsprechenden Mitteln (Autopflegemittel) einzulassen. Das Gleiche gilt für Jalousien und Rollos. Dafür sind fettfreie Schmiermittel zu verwenden.

Heizungsanlage:
Warten Sie die Heizkörperventile. Außerhalb der Heizperiode sind diese zu öffnen um das Steckenbleiben zu verhindern. Bei Beginn der Heizperiode lassen sich Ventile oft nicht mehr öffnen und müssen getauscht werden. Bei Thermostatventilen kann der Schiebezapfen hängen bleiben, somit bleibt der Heizkörper kalt.

Elektroinstallationen:
Der Prüfknopf bei den Fehlerstromschutzschaltern ist einmal monatlich zu betätigen. Ansonsten könnte dieser im Anlassfall hängen blieben und zu Personenschäden führen. …

Sat-Anlagen:
Dürfen nur nach Zustimmung aller Wohnungseigentümer an allgemeinen Teilen der Liegenschaft installiert werden. Möglicherweise ist auch die Zustimmung der Baubehörde erforderlich. Eine solche Anlage ist an die bestehende Blitzschutzanlage fachgerecht anzuschließen.

Wohnungssprechstelle:
Diese ist bei einem eventuellem Defekt vom Wohnungseigentümer selbst reparieren oder tauschen zu lassen.

Druckschläuche:
Waschmaschinen und Geschirrspüler auch WC-Panzerschläuche sind von einer Fachfirma regelmäßig prüfen zu lassen.
Badewannen/Duschtassen sowie Anschlussfugen/Silikonfugen sind regelmäßig auf Dichtheit zu prüfen und bei Bedarf zu erneuern.

Wohnungs- und Postkastenzylinder:
Diese sind bei Defekt auf eigene Kosten zu tauschen. Die Wartung soll mittels eines Multisprays erfolgen.

Abwesenheit:
Bei längerer Abwesenheit ist die Wohnungsabsperrung für die Wasserzufuhr abzudrehen. Sollte dies nicht erfolgen kann bei einem Rohrbruch die Versicherung Regressansprüche an den Wohnungseigentümer stellen.

http://www.arenaimmobilien.at/insider-tipps-single/article/erhaltungspflicht-des-wohnungseigentuemers.html

Jeder Topf findet seinen Deckel

„Jeder Topf findet seinen Deckel“ – Gesehen in der Wohnanlage Ulmgasse 14 – Eine „Besondere ART“ von Kunst am Topf.
Erlaubt ist die Frage, wie lange dieses Kunstwerk haltbar ist?

Hausverwaltung Ulmgasse Graz-Gombocz-Ogris

Mir würde der untere zwar besser gefallen, muss aber zugeben, das „Ulmgasse-Kunstwerk“ passt besser zur Wohnanlage! https://www.korsukewitz.de/reinigung-hygiene/muellentsorgung/abfallbehalter-fur-aussenbereich.html

Hausverwaltung Ulmgasse Graz-Gombocz-Ogris

Wenn Mann das hier so liest…

….dann bekommt Mann das Gefühl, dass eigentlich ein Hausverwalter zu wenig ist, es wird ein zusätzlicher Hausverwalter benötigt, um den anderen zu kontrollieren….

Das WEG schützt wen, den Verwalter oder die EigentümerInnen?
Ich glaube, mehr den Verwalter…..

Hausverwaltung Ulmgasse Graz-Gombocz-Ogris

Deshalb, prüfe beim Kauf einer Wohnung in 1. Linie auch, WER ist dein Verwalter!!!

Denn davon hängt es großteils ab, ob dein Invest in Zukunft mehr oder weniger wird!
Auf keinen Fall sollte ein Verwalter involviert sein, der hundert oder mehr Kilometer entfernt ist.

Betreiber der Seite Ulmgasse können nur immer wieder die Aussage von Immobilienexperten in Erinnerung rufen und wir werden es auch in Zukunft tun:

„Keinesfalls sollten die Eigentümer allein nach dem Preis entscheiden, sondern den Verwaltervertrag vor der Unterschrift gut prüfen lassen. „Die Preisgestaltung in Verwalterverträgen ist oft intransparent. Manche Anbieter ködern neue Kunden durch geringe Pauschalen, holen das niedrige Angebot aber über versteckte Zusatzkosten wieder herein“, warnt die Expertin. „Es lohnt sich, die Auflistung von Sonderleistungen kritisch zu prüfen. Billig kann nämlich schnell teuer werden.“

Dass die Wohnanlage Ulmgasse 14-14d überhaupt keinen gültigen Verwaltervertrag hat, sollte an und für sich schon kritisch betrachtet werden!!

ATV+ sucht ja immer Spannendes, wie wäre es, mal die Immobilienverwalter in den Fokus zu nehmen?
In Deutschland hat dies der Gesetzgeber bereits angekündigt ddiv.de

Hausbesorgerin erhielt monatlich zu viel Geld

Die Presse

Viele Jahre schon hatte eine Hausbesorgerin eine Liegenschaft betreut. 2011 erwarb eine neue Eigentümerin die Immobilie, was sich für die Arbeitnehmerin unerwartet positiv auswirkte. Zu ihrem eigenen Erstaunen erhöhte sich ihr Entgelt gleich um 830 Euro monatlich, ein Vielfaches von dem, was sie früher erhalten hatte.

Das kam der Hausbesorgerin doch komisch vor, gleich dreimal fragte sie bei der zuständigen Hausverwaltung nach, ob bei ihrer Gehaltsabrechnung auch tatsächlich alles in Ordnung sei. Die Mitarbeiterin beruhigte sie stets, die Abrechnungen seien korrekt.

Nach einiger Zeit bemerkte der Arbeitgeber dann doch, dass der Hausbesorgerin irrtümlich monatlich 830 Euro zu viel überwiesen worden waren, und verlangte das Geld von der Frau zurück. Sie hatte aber nichts mehr zurückzugeben, weil sie es längst ausgegeben hatte.

Während das Erstgericht die Klage des Arbeitgebers auf Rückzahlung abwies, gab das Berufungsgericht dem Begehren statt. Der OGH schloss sich jedoch der Rechtsauffassungdes Erstgerichts an (8 ObA 9/16f). Wird einem Arbeitnehmer irrtümlich zu viel Geld ausgezahlt, kann der Arbeitgeber es selbstverständlich zurückverlangen. Es sei denn, der Arbeitnehmer hat es redlich verbraucht – wie im konkreten Fall: Zwar musste die Hausbesorgerin aufgrund der Höhe des ausgezahlten Salärs Zweifel an der Rechtmäßigkeit haben. Aber – darin liegt die Besonderheit des Sachverhalts – sie reagierte auch darauf, indem sie mehrfach bei der Hausverwaltung nachfragte. Doch diese versicherte ihr, alles sei in Ordnung. Daher sei sie als gutgläubig anzusehen, so der OGH.

(„Die Presse“, Print-Ausgabe, 19.05.2016)

Anmk.: Es gibt sie doch noch die ehrlichen!

Nicht einmal als Hausmeister??

Mit Häme haben Ungarns Medien auf den Rücktritt von Bundeskanzler Werner Faymann reagiert. Der „zum Führen ungeeignetste Kanzler“, den Österreich je hatte, nannte ihn die regierungsnahe Zeitung „Magyar Idok“. Im „Land der Funktionäre“ habe er nicht einmal als „Hausmeister“ getaugt und auf die „denkbar unwürdigste Weise“ seinen Job hingeschmissen.

Hausverwaltung Ulmgasse Graz-Gombocz-Ogris

Quelle: DiePresse

Also, er könnte ja in der Wohnanlage Ulmgasse den Ungarn beweisen, wie er als Hausmeister taugt?! – Da aber für die begehrte Stelle eine rechtzeitige Bewerbung empfohlen wird, würde ich Faymann ersuchen, sich rasch bei der Hausverwaltung um die Stelle zu bewerben, sonst schnappt ihm diese noch ein anderes Mitglied weg.
P.S.: Faymann, wegen der Arbeitszeit brauchst dir keine Gedanken machen, kannst dir aussuchen, wann du arbeiten möchtest. Das bisserl Schneeschaufeln, gibt ja keine Winter mehr, fällt dir sicher nicht schwer, ebenso hast du ja auch ein Herz für ältere Menschen, denn a bisserl „Apotheken-Wege“ und „Einkaufstätigkeiten“ solltest schon erledigen, falls gewünscht. Wenn das wirklich nicht klappen würde, wie die Ungarn behaupten, kannst dich noch immer als Hausverwalter bewerben, nur dein mehr als üppiges Gehalt wird dir dann aber auch gekürzt!

Steiermärkisches Hebeanlagengesetz


Stmk. LGBl Nr. 15/2016
Gesetz vom 19. Jänner 2016 über den Einbau, den Betrieb, die Instandhaltung, die Überprüfung und Nachrüstung von Hebeanlagen (Steiermärkisches Hebeanlagengesetz 2015 – StHebAG)

Anwendung auf bestehende Anlagen
§ 19
Änderung bestehender Aufzüge oder Hebeeinrichtungen für Personen

(1) Bei wesentlichen Änderungen (§ 4 Abs. 2) an bestehenden und in Betrieb befindlichen Aufzügen oder Hebeeinrichtungen für Personen, die vor Inkrafttreten der Maschinen-Sicherheitsverordnung oder der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen worden und daher nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, sind die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit, insbesondere der Einbau von Sicherheitsbauteilen durchzuführen, wobei folgende Grundsätze zu beachten sind:

1. Einbau von Türen auf dem Lastträger (Fahrkorbtüren, Lastträgertüren) und Installierung eines Systems zur Positionsangabe im Innern des Lastträgers,

2. Überprüfung und gegebenenfalls Austausch der Tragmittel des Lastträgers,

3. Änderung der Vorrichtungen für den Haltebefehl, damit eine gute Höhengenauigkeit beim Anhalten sowie eine allmähliche Verzögerung erreicht wird,

4. Gewährleistung der Verständlichkeit und Bedienbarkeit der Befehlsgeber für Behinderte oder für Personen mit eingeschränkter Mobilität ohne fremde Hilfe in den Lastträgern und an den Haltestellen,

5. Installierung von Anwesenheitsdetektoren für Menschen und Tiere in den automatisch schließenden Türen,

6. Installierung eines allmählich wirkenden Bremsfangsystems vor dem Halt bei Aufzügen mit einer Geschwindigkeit über 0,6 m/s,

7. Änderung des Notrufsystems, um eine ständige Verbindung mit einem rund um die Uhr einsatzbereiten Notrufdienst sicherzustellen,

8. gegebenenfalls Beseitigung von Asbest in den Bremsvorrichtungen,

9. Installierung einer Vorrichtung zur Verhinderung unkontrollierter Aufwärtsbewegungen des Lastträgers,

10. Installierung einer bei Ausfall der Hauptenergieversorgung funktionierenden Notbeleuchtung. Ihre Funktionsdauer muss für einen normalen Einsatz des Notdienstes ausreichen. Mit dieser Vorrichtung muss auch das Notrufsystem im Sinne von Z. 7 funktionieren.

Fragen an den WEG-Hausverwalter: bleiben Sie hartnäckig!


Der WEG-Verwalter ist von Gesetz her nicht gezwungen jedem Wohnungseigentümer Fragen zu beantworten. Wohl aber der Eigentümergemeinschaft als Ganzes und zwar während der jährliche WEG-Eigentümergemeinschaft.

Doch es gehört zum guten Ton eines Hausverwalters, sehr wichtige und noch nicht geklärte Fragen, die die gesamte Gemeinschaft betreffen, zu beantworten – auch wenn sie außerhalb der WEG-Versammlung und von einzelnen Miteigentümern gestellt werden.

Ein “Klassiker” und oft angewendeter Trick ist, nicht auf die gestellte Fragen zu antworten sondern den Fragenden mit allgemeinen Ausführungen “abzuspeisen”.

Diese Flucht vor der präzisen Antwort ist ein Grund mehr, die Fragen zu wiederholen.

Ein “Klassiker” und typischer Fall von “Vertuschen-Wollen”, “Abwinken”, “Augenwischerei”. Deshalb: bleiben Sie freundlich – und hartnäckig.

Empfohlene Maßnahmen:
Bei wichtigen, konkret gestellten Fragen, bleiben Sie freundlich und hartnäckig, bis der Verwalter antwortet.

Weigert er sich aus irgendeinem Grund, weisen Sie ihn freundlich darauf hin, dass Sie einen entsprechenden Tagesordnungspunkt zur nächsten WEG-Eigentümerversammlung einreichen werden. Denn dort ist der Verwalter gezwungen, Rede und Anwort zu stehen.

Ein Antrag zur Tagesordnung wird in die Einladung und dem Protokoll zur Versammlung aufgenommen und somit allen Miteigentümern bekanntgegeben.

Diese Unterlagen sind wichtige Dokumente der Eigentümergemeinschaft und müssen über Jahre aufbewahrt werden. Auch für Außenstehende, wie potientielle Wohnungskäufer, sind Protokolle wichtig.

Das angesprochenen Thema in einer Einladung und einem Protokoll “verewigt” zu sehen, ist keine ansprechende Aussicht für einen unseriösen Hausverwalter….

http://www.hausverwaltercheck.com/fragen-an-den-weg-hausverwalter

Asbest lauert auch dort, wo man ihn nie vermuten würde

Hausverwaltung Ulmgasse Graz-Gombocz-Ogris

Die Gefahr durch krebserregenden Asbest in Dachplatten oder an Fassaden ist seit Langem bekannt. Doch Experten zufolge wird das Risiko durch andere Gefahrenquellen bislang unterschätzt.

„In Häusern, die zwischen 1960 und 1990 gebaut wurden, ist mit fast hundertprozentiger Wahrscheinlichkeit Asbest zu finden“, sagt Torsten Mußdorf, Geschäftsführer des Norddeutschen Asbestsanierungsverbandes (NAV).

In den meisten Fällen befindet er sich in Platten aus Asbestzement, die in Dächern, Fassaden oder Luftschächten verbaut wurden.

Neben dem festgebundenen Asbest kann sich auch noch jede Menge schwach gebundener Werkstoff im Haus finden. „Der ist gefährlicher als der fest gebundene, weil er dazu neigt, Fasern abzugeben“, erklärt Mußdorf.

Asbest ist oft in Fliesenkleber, Fensterkitt, Dichtungsschnüren, Rohrummantelungen, aber auch in Fußbodenklebern enthalten. „Ein Laie kann ihn dort kaum identifizieren.“ In Fachkreisen ist seit Langem bekannt, dass auch Putze und Spachtelmassen Asbest enthalten können.

Es fehlten immer noch mehr systematische Untersuchungen, die etwas über die Freisetzung bei Bauarbeiten an asbesthaltigen Flächen aussagen, so Wohlgemuth. Solche Prüfungen wären wichtig, um die Gefährdung besser einschätzen zu können. „Nicht nur für die Arbeiter, sondern auch für die Menschen im Umfeld der Baumaßnahme.“

Um sich und sein Umgebung nicht in Gefahr zu bringen, sollte zuerst ein Fachmann befragt werden, bevor man in einem älteren Gebäude Hand anlegt. Dabei muss es sich nicht einmal um eine komplette Sanierung handeln, schon der Einbau einer neuen Heizung oder das Verlegen einer Elektroanlage sollte Anlass für eine Asbestprüfung sein.

Das schützt den Hausbesitzer auch vor Schadenersatzforderungen. „Der Bauherr ist verantwortlich für sein Haus“, stellt Wohlgemuth klar. „Er muss die beauftragten Firmen informieren, dass Asbest verbaut wurde, und möglichst auch, wo.“

Rolf Packroff von der BAuA ergänzt: „Grundsätzlich müssen Asbestprodukte von Fachfirmen entfernt werden, für Heimwerker ist das verboten.“

hier der vollständige Artikel von Katja Fischer vom 21.12.15:
http://www.welt.de/gesundheit/article150200432/Asbest-lauert-dort-wo-man-ihn-nie-vermuten-wuerde.html
Auch in älteren Haushaltsgeräten wie Elektrospeicheröfen, Toastern und Haartrocknern kann Asbest enthalten sein.