Rücksichtslos und egoistisch…..

Gegenüber Fußgänger, Familien und Kinder!

Da in der Wohnanlage die StVO gültig ist, kann der Fahrzeugbesitzer jederzeit mit einer Anzeige bzw. Abschleppung des Fahrzeuges rechnen!

Hinweis: Änderungen gibt es durch die 33. StVO-Novelle mit Oktober 2022, dort ist schon ein „Überragen“ des Fahrzeuges von wenigen Zentimeter des Gehsteiges, strafbar

Hausverwaltung / Hauswart wurden diesbezüglich informiert.

Viele Fälle der Rechtsberatung haben eine Gemeinsamkeit:

  • Frau F. lässt ihren 14-jährigen Sohn auf einer nicht abgeschrankten Privatstraße Fahrübungen machen: Verwaltungsstrafe!
  • Herr P. parkt sein Fahrzeug auf einem Wirtshausparkplatz in alkoholisiertem Zustand ein paar Meter um: Alko-Test, Führerscheinentzug!
  • Herr M. lässt sein Fahrzeug ohne Kennzeichen auf dem Gelände einer aufgelassenen Tankstelle stehen: Abschleppung!

Straßen mit öffentlichem Verkehr

Privat?

Stets meinten die Betroffenen entrüstet: „Aber das war ja Privatgrund – da gilt doch die StVO nicht.“ Falsch! Denn die Eigentumsverhältnisse sind bei dieser Frage völlig irrelevant. Zitieren wir § 1 Abs 1 StVO: Dieses Bundesgesetz gilt für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. https://www.oeamtc.at/mitgliedschaft/leistungen/rechtsberatung/paradox-wenn-privatgrund-oeffentlich-ist-16184592

Für solches Parken wird es Strafen und Anzeigen hageln…

Wer beim Parken mit seinem Fahrzeug zu weit in den Gehsteig oder Radweg hineinragt, muss seit Inkrafttreten der neuen StVO 36.- Euro Strafe zahlen.

Die neue Regelung, die besagt, dass ein Hineinragen von Fahrzeugteilen auf Gehsteigen oder Radwegen nicht mehr erlaubt ist, wird bei Nichtbeachten mit 36 Euro bestraft.

Spiegel und Stoßstange dürfen nur unter ganz bestimmte Situationen und für kurzer Dauer, den Gehsteig überragen

Natürlich haben am Gehsteig somit auch keine „Blumentröge“ etwas verloren. Für Kinder und ältere Personen nur gefährliche Stolperfallen, leider kümmert sich die Hausverwaltung wenig, sonst hätte ihr schon lange auffallen müssen, dass dieser Blumentrog schon Monate, an verbotener Stelle steht

Also beachten Sie die StVO-Novelle 2022 und nehmen Sie, Rücksicht, das Geldbörserl dankt es Ihnen auch.

https://www.vienna.at/wiener-autofahrer-ueber-neue-strafe-fuer-falschparker-veraergert/7782307

Weitere Informationen: https://www.oeamtc.at/mitgliedschaft/leistungen/rechtsberatung/33-stvo-novelle-inkrafttreten-mit-1-oktober-2022-52587945