Rücksichtslos und egoistisch…..

Gegenüber Fußgänger, Familien und Kinder!

Da in der Wohnanlage die StVO gültig ist, kann der Fahrzeugbesitzer jederzeit mit einer Anzeige bzw. Abschleppung des Fahrzeuges rechnen!

Hinweis: Änderungen gibt es durch die 33. StVO-Novelle mit Oktober 2022, dort ist schon ein „Überragen“ des Fahrzeuges von wenigen Zentimeter des Gehsteiges, strafbar

Hausverwaltung / Hauswart wurden diesbezüglich informiert.

Viele Fälle der Rechtsberatung haben eine Gemeinsamkeit:

  • Frau F. lässt ihren 14-jährigen Sohn auf einer nicht abgeschrankten Privatstraße Fahrübungen machen: Verwaltungsstrafe!
  • Herr P. parkt sein Fahrzeug auf einem Wirtshausparkplatz in alkoholisiertem Zustand ein paar Meter um: Alko-Test, Führerscheinentzug!
  • Herr M. lässt sein Fahrzeug ohne Kennzeichen auf dem Gelände einer aufgelassenen Tankstelle stehen: Abschleppung!

Straßen mit öffentlichem Verkehr

Privat?

Stets meinten die Betroffenen entrüstet: „Aber das war ja Privatgrund – da gilt doch die StVO nicht.“ Falsch! Denn die Eigentumsverhältnisse sind bei dieser Frage völlig irrelevant. Zitieren wir § 1 Abs 1 StVO: Dieses Bundesgesetz gilt für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. https://www.oeamtc.at/mitgliedschaft/leistungen/rechtsberatung/paradox-wenn-privatgrund-oeffentlich-ist-16184592

Hinterlasse einen Kommentar