Beratungsstellen rund ums Wohnen

Hausverwaltung Ulmgasse Graz-Gombocz-Ogris

Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GDW)
Hutweidengasse 19/4/1, 1190 Wien
Telefon: 01 5042078 oder 0664 2149175 (Mo und Mi 16:00-18:30)
Fax: 01 504 20 78
E-Mail: info@gdw.at oder beratung@gdw.at
Homepage: http://www.gdw.at

Mietervereinigung Steiermark
8020 Graz , Feuerbachgasse 1 (Ecke Südtirolerplatz)
Telefon: 050195 – 4300
Fax: 050195 – 94300
E-Mail: steiermark@mietervereinigung.at
Homepage: https://mietervereinigung.at
Öffnungszeiten: Mo-Do 9:00 -12:00 und 13:00 -16:00 Uhr, Fr 9:00 – 12:00 Uhr
Telefonische Sprechstunde für Mitglieder jeden Mittwoch von 10:00 -12:00 Uhr

Mieterschutzverband Steiermark
Sparbersbachgasse 61, 8010 Graz
Telefon: 0316 384830
Fax: 0316 38 48 30 – 40
E-Mail: office@mieterschutz-steiermark.at
Homepage: http://www.mieterschutzverband.at
Beratung: Mo 14:30 – 17:00 Uhr, Mi 14:30 – 19:00 Uhr, Fr 9:00 – 11:30 Uhr

Österreichischer Haus und Grundbesitzerbund (ÖHGB) – Landesverband Steiermark
Naglergasse 50, 8010 Graz
Telefon: 0316 82 95 19
E-Mail: office@hausbesitzer.at
Homepage: http://www.hausbesitzer.at
Beratung: Mo – Do 08:00 – 13:00, Termine am Nachmittag nach Vereinbarung

Stadt Graz – Wohnungsinformationsstelle
Schillerplatz 4, 8011 Graz
Telefon: 0316 872-5450
Fax: 0316 872-5459
E-Mail: wohnungsinformationsstelle@stadt.graz.at
Homepage: http://www.graz.at/cms/ziel/356169/DE
Beratung: Mo, Di, Do, Fr 9:00-12:00 Uhr, Mi 15:00-18:00 Uhr

Stadt Graz – Schlichtungsstelle
Schillerplatz 4, 8011 Graz
Telefon: 0316 872-5424
Fax: 0316 872-5409
E-Mail: schlichtungsstelle@stadt.graz.at
Homepage: http://www.graz.at/cms/ziel/355860/DE
Beratung: Di und Fr 8:00 – 12:00 Uhr

Land Steiermark -Bauen, Wohnen und Energie
Homepage: http://www.verwaltung.steiermark.at

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Hausverwaltung Ulmgasse Graz-Gombocz-Ogris

Die Wenigen, die das System verstehen, werden dermaßen an seinen Profiten interessiert oder so abhängig von seinen Vorzügen sein, dass aus ihren Reihen niemals eine Opposition hervorgehen wird.

Die große Masse der Leute aber … wird seine Last ohne Murren tragen, vielleicht sogar ohne je Verdacht zu schöpfen, dass das System gegen sie arbeitet.
http://www.hausverwaltercheck.com

Qualitätsmanagement in der Verwaltung von Wohnungseigentum

Vermögen muß gut verwaltet werden, wenn es seinen Wert behalten soll. Das ist eigentlich eine Binsenwahrheit.

Dennoch scheint vielen Wohnungseigentümern gar nicht bewußt zu sein, wie wichtig eine gute Verwaltung ist – und wie häufig man sie nicht bekommt.

Das liegt in sehr vielen Fällen nur daran, dass viele Wohnungseigentümer zu gleichgültig sind. Was sie nicht unmittelbar betrifft, interessiert sie nicht. Dabei sind sie anteilig an der gesamten Wohnanlage beteiligt und müssen deshalb auch für die Folgen von Verwaltungsmängeln aufkommen, von denen sie unmittelbar – mit ihrer Wohnung oder ihrem Garagenstellplatz – nicht betroffen sind. Ein schlechter Zustand der Wohnanlage schmälert auch den Wert ihres Miteigentums. Und erhöht letztlich auch die Instandhaltungskosten.

Je größer eine Eigentümergemeinschaft ist, desto leichter hat es der Verwalter erfahrungsgemäß, schlechte Arbeit abzuliefern. …
Die meisten Eigentümer nehmen die Schlechtleistungen schafsgeduldig hin, solange sie nicht unmittelbar betroffen sind, und die, die sich nicht mit der Schlechtleistung des Verwalters abfinden wollen, sehen nicht ein, warum sie für die Gleichgültigen und Bequemen wertvolle Zeit und Geld aufwenden sollen, um ordentliche Verwalterleistungen ggf. auf dem Rechtsweg einzufordern.

Es ist nicht übertrieben: Man muß einfach Glück haben, einen Verwalter zu finden, der sich aus Begeisterung für seine Aufgabe engagiert und für eine hohe Qualität seiner Leistungen einsteht. Oder man muß so lange Verwalter suchen und ggf. austauschen, bis der Richtige gefunden ist. …

Ein gut eingeführtes und konsequent betriebenes Qualitätsmanagement könnte dem Verwalter helfen, die Schwachstellen seines Betriebes zu erkennen und Mängel abzustellen. Wenn aber die Kunden das nicht einfordern, wird er sich den Aufwand sparen.

Allzuoft ist nicht der Kunde König, sondern nur der Kunde, der gegenüber dem Lieferanten oder Dienstleister die Macht hat, König zu spielen“, gibt uns Prof. Querulix zu bedenken. Wir fügen hinzu: Ja, wenn er seine Macht nicht aus Bequemlichkeit ungenutzt lässt.
Glücklich, wem Vermögen mit Verstand gepaart zu eigen ist; denn er macht davon in allem, was nötig ist, den richtigen Gebrauch.
(Demokrit 460/459 v. Chr. – 371 v. Chr.)

http://www.openpr.de/news/899096/Qualitaetsmanagement-in-der-Verwaltung-von-Wohnungseigentum.html

Fenstertausch

Hausverwaltung Ulmgasse Graz-Gombocz-Ogris

Gemäß der Rechtsprechung gelten Fenster als allgemeiner Teil der Liegenschaft. … Möchte ein Wohnungseigentümer die Fenster seiner Wohneinheit austauschen, etwa wegen eines besseren Schall- und Wärmeschutzes, kann das äußere Erscheinungsbild des Hauses verändert werden. Ob die Veränderung das äußere Erscheinungsbild auch beeinträchtigt, kann oft nicht von vorne herein ausgeschlossen werden. Es kommt häufig vor, dass Eigentümer ohne Rücksprache mit der Hausverwaltung Fenster mit anderer Farbe oder/und anderer Flügelunterteilung auf eigene Kosten einbauen lassen. Daher sollte die Zustimmung aller anderen Wohnungseigentümer eingeholt werden.

Die Probleme für die Hausgemeinschaft ergeben sich oft dann, wenn sich Fragen der Reparatur oder des generellen Austausches von Fenstern stellen, jedoch schon Eigentümer in Eigeninitiative Fenster ausgetauscht haben. Es handelt sich hier um Erhaltungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses. … Wenn eine Reparatur nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr zielführend ist, muss das neue Fenster dem Stand der Technik entsprechend getauscht werden, soll aber keine Verbesserungen (z.B. niedrigerer U-Wert, Schallschutz) aufweisen. Die Kosten für die Erhaltung der Fenster sind über das Rücklagenkonto zu begleichen.

Ein durch Eigentümer selbst veranlasster Fenstertausch behindert den nach Jahren fälligen Generalaustausch dahingehend, dass oft optisch unterschiedliche Fensterelemente in Unterteilung und Farbe und vor allem unterschiedlichen Alters eine Beschlussfassung zur Erhaltung der Liegenschaft erschweren kann. Es können von den anfallenden Fensteraustauschkosten dann jene Eigentümer nicht kostenbefreit werden, nur weil sie ohne Absprache mit den Miteigentümern oder der Hausverwaltung selbstständig Fenster auf eigene Kosten ausgetauscht haben.

Es besteht sehr oft die irrige Annahme, dass Fenster Bestandteil der Wohnung sind und sich somit mancher für den Erhalt der Fenster selbst zuständig fühlt. Nur ein abweichender Aufteilungsschlüssel (Einstimmigkeit) der Gemeinschaft kann bewirken, dass wirklich jeder Wohnungseigentümer selbst für die Kosten seiner Wohnungsfenster zuständig ist, außer es wurde bereits im Wohnungseigentumsvertrag so vereinbart. Das äußere Erscheinungsbild des Hauses muss aber trotzdem gewahrt und darf nicht beeinträchtigt werden.
Bei Nichteinhaltung steht jedem Miteigentümer der Rechtsweg zu.

http://swbnet.at/Fenstertausch-Was-tun.485.0.html

Kontrolle/Abberufung Hausverwaltung

Hausverwaltung Ulmgasse Graz-Gombocz-Ogris

Wer kontrolliert die Arbeit der Hausverwaltung? Wie sollen Eigentümer zu ihrem Recht kommen, ohne gleich einen Rechtsanwalt einschalten zu müssen? Wie läuft eine Kündigung ab?

Dazu erklärt Sigrid Räth von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer:

Jeder Miteigentümer kann die Tätigkeit der Hausverwaltung kontrollieren. Es kann z. B. gegen vorherige Terminvereinbarung in die Kontoauszüge des Kontos der Eigentümergemeinschaft Einsicht genommen werden.

Die Verwaltung ist verpflichtet, eine Kopie des Verwaltungsvertrages zur Verfügung zu stellen.

Der Wohnungseigentumsvertrag liegt im Grundbuch auf und kann gegen Ersatz der Kopierkosten besorgt werden.

Die Rechtsdurchsetzung erfolgt über Außerstreitverfahren bei Gericht (die Möglichkeit, die Schlichtungsstelle anzurufen, besteht nur hinsichtlich der Heizkosten bzw. Nutzwertfestsetzung).

Die Kündigung der Hausverwaltung kann mit einfacher Mehrheit berechnet nach den Anteilen im Grundbuch erfolgen. Dabei sind jedoch die Formerfordernisse einzuhalten. Z. B. muss jeder Miteigentümer von der beabsichtigten Beschlussfassung informiert werden und die Möglichkeit zur Stellungnahme haben.
Wenn die Hausverwaltung Miteigentümer ist, muss auch diese die Möglichkeit zur Abstimmung haben. Ein Miteigentümer, der unmittelbar betroffen ist oder in einem familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnis zur Verwaltung steht, hätte allerdings kein Stimmrecht (was nichts an der Verpflichtung zur Verständigung ändert).

http://www.kleinezeitung.at/s/service/ombudsmann/expertenfrage/4957079/IMMOBILIENOMBUDSMANN_Fragen-zur-Hausverwaltung

Jeder einzelne Wohnungseigentümer hat das Recht, die Abberufung des Verwalters durch das Gericht zu beantragen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass eine grobe Pflichtverletzung des Verwalters vorliegt. Der Antrag auf Abberufung des Verwalters kann, muss aber nicht mit einem Antrag auf Bestellung eines neuen Verwalters durch das Gericht verbunden werden.

Als grobe Pflichtverletzung eines Verwalters gelten Verhaltensweisen, die so gewichtig sind, dass die Wahrnehmung der Interessen der Wohnungseigentümer nicht mehr gesichert erscheint (z.B. beharrliche Vernachlässigung von Instandhaltungspflichten, wodurch der Eigentümergemeinschaft ein Schaden entsteht). Gerichte stellen aber immer auf die Umstände des konkreten Einzelfalles ab. So kann sich etwa die unterlassene Offenlegung eines Naheverhältnisses des Verwalters zu einer Person, mit der ein Rechtsgeschäft abgeschlossen werden soll, je nach der Tragweite im Einzelfall noch als geringfügige oder bereits als grobe Pflichtverletzung erweisen.

Gibt das Gericht dem Antrag des Wohnungseigentümers statt, endet der Verwaltungsvertrag, sobald der Gerichtsbeschluss rechtskräftig wird. Es kommt also zu keiner rückwirkenden Beendigung des Verwaltungsvertrages.

Ein Verfahren zur Abberufung des Verwalters kann lange dauern und riskant sein. Nicht zuletzt auch wegen des Kostenrisikos sollten Sie als Wohnungseigentümer einen solchen Alleingang zur Herbeiführung eines Verwalterwechsels erst dann in Erwägung ziehen, wenn sich unter den Wohnungseigentümern keine Mehrheit zur Kündigung des Verwaltungsvertrages findet.

http://www.konsument.at/cs/Satellite?c=MagazinArtikel&cid=318896622207&d=Touch&pagename=Konsument/MagazinArtikel/Detail

Post von der Hausverwaltung

….bekamen die Eigentümer/innen der Wohnanlage in diesen Tagen. Darin wurde auf die Hausversammlung am 28.Juni 2016 aufmerksam gemacht.

Auf der Tagesordnung steht unter anderem auch die „Hausreinigungsfrage“ wegen Pensionsantritt eines Hausbesorgers.

Regelmäßige Besucher/innen von ulmgasse.at konnten schon vor rund einem Monat einen Bericht diesbezüglich lesen. Darin machten wir ja unseren designierten Bundeskanzler auf einen freien „Hausbesorger“-Posten in der Wohnanlage Ulmgasse aufmerksam.

Wir danken unserem Eigentümer, der uns vom Ausscheiden eines Hausbesorgers informierte!
/?p=337

Leider entzieht es sich unserer Kenntnis, ob Werner Faymann diese einmalige Gelegenheit genützt hat. Sollte er dies nicht gemacht haben, lieber Ex-Bundeskanzler, die nächste Gelegenheit kommt erst wieder in einigen Jahren 😦

Sehr geehrte Eigentümer/innen, nehmen Sie zahlreich an der Hausversammlung am 28.Juni im Brauhaus Puntigam teil!!

Gestern und heute

Hausverwaltung Ulmgasse Graz-Gombocz-Ogris

Am Sonntag, den 20. Januar 2008 fand sich ein kritischer Beitrag auf dieser Seite, der leider auch heute noch topaktuell ist: /2008/01

Firmen kommen jetzt nicht mehr aus einem anderen Stadtteil von Graz, sie kommen zunehmend aus Kärnten! Zuletzt wurde die renommierte technische Prüforganisation durch einen Kärntner Aufzugsprüfer ersetzt bzw. ein Gutachter aus Kärnten mit hohem Fahrtaufwand beauftragt.

Auch heute gibt es weder ein Materialeingangsbuch, das von den Hausbesorgern geführt wird, noch eine Inventarliste aller Anlagegüter, sprich Maschinen, Geräte usw..

Laut Hausverwaltungsvertrag müssen drei Kostenvoranschläge 4 Wochen lang aufliegen und ein entsprechender Hinweis in den Schaukästen angebracht werden. Achten Sie zukünftig darauf!

Wir haben mittlerweile SAT-Anlagen angeschafft. Wie sehen nun die wenigen Hausantenne-SeherInnen fern? Mit DVB-C, DVB-T oder doch schon DVB-T2?

Ist das, was wir als „Vorausschau“ erhalten, tatsächlich eine Aufstellung gemäß § 20 WEG, „in der die in absehbarer Zeit notwendigen, über die laufende Instandhaltung hinausgehenden Erhaltungsarbeiten und die in Aussicht genommenen Verbesserungsarbeiten, die dafür erforderlichen Beiträge zur Rücklage sowie die sonst vorhersehbaren Aufwendungen, vor allem die Bewirtschaftungskosten, und die sich daraus ergebenden Vorauszahlungen bekannt zu geben sind.”?

Aber wir können hoffen, dass die Hausverwaltung endlich den teuren Kärntner Stromanbieter gewechselt hat.

Der HV-Vertrag verpflichtet zur jährlichen Eigentümerversammlung. Wie war das doch letztes Jahr? Die HV summiert einfach die Anzahl aller abgehaltenen Eigentümerversammlungen und dividiert durch die Anzahl der Jahre der Verwaltertätigkeit. Ein eigenartiges Verständnis von „jährlich“, das der Duden als „in jedem Jahr geschehend, erfolgend, fällig” definiert…

Eine kostendeckende Führung der Sauna findet bis heute nicht statt. In der Jahresabrechnung finden sich nur die – geringen – Einnahmen aus dem Verkauf der Sauna-Münzen. Die Kosten wie z. B. Reinigung, Heizung, Wasser etc. werden nicht berücksichtigt.

Noch heute sind nicht alle WCs im Parterre der 4 Häuser mit Wohnungsschlüssel zugänglich.

Sie, die EigentümerInnen, könnten dies ändern… oder in 8 Jahren wieder denselben Beitrag lesen…

Die Rechnung für die Malerei kommt erst…

Für Hauseigentümer gilt seit kurzem verbindlich eine neue Verordnung des Bundes: Jetzt muss detailliert darüber Auskunft gegeben werden, welche Schadstoffe es in den eigenen vier Wänden gibt – zum Schutz von Dritten bei Umbau oder Abriss. Eine Vorgabe, die massive Folgen nach sich ziehen kann.

Grosse Prüfaktion der ETH

Asbest:
Sorgen deswegen macht sich auch die Eidgenössisch Technische Hochschule in Zürich. Die ETH besitzt über 200 Gebäude, die allermeisten älteren Jahrgangs. «Bei diesen Gebäuden», so sagt ETH-Sprecherin Claudia Naegeli, «muss man davon ausgehen, dass damals Asbest verbaut wurde. Weil Asbest erst 1990 in der Schweiz verboten wurde.

Hausverwaltung Ulmgasse Graz-Gombocz-Ogris

Und deshalb lässt die ETH nun erstmals in ihrer Geschichte vier Fünftel ihrer Gebäude systematisch auf Schadstoffe überprüfen: auf Asbest, aber auch auf Schwermetalle und schädliche Holzschutzmittel. Laut einer Ausschreibung sucht sie jetzt Fachleute, die bis Oktober herausfinden sollen, wo überall die ETH handeln muss.

Vorgaben für Hausbesitzer
Klar ist bereits, dass Umbauten unvermeidlich sind. Und dass es manchmal schnell gehen muss, wie Naegeli betont: «Es ist zum Beispiel schon vorgekommen, dass man lose gebundenes Asbest in Brandschutz-Schnüren gefunden hat. Und dann wird natürlich unmittelbar saniert und das behoben.» Keine Einzelfälle, wie sie bestätigt. Mehr dazu wisse man ebenfalls im Oktober. Gleiches gilt für die Kosten

Den ganzen Artikel lesen sie beim „Anklick“ des Bildes
Der obige Bericht zeigt, dass die Schweizer/innen die Gefahr von Asbest sehr ernst nehmen.
Leider haben sich etwas mehr als 50 % der Eigentümer/innen für eine Malerei der asbesthaltigen Fassadenverkleidung in der Wohnanlage Ulmgasse 14 entschieden. Ich bin der Meinung, dass die Hausverwaltung die Bewohner/Eigentümer/innen auch zu wenig über die Gefährlichkeit der Fassade aufgeklärt hat.
Egal, die Häuser strahlen wie der hellste Stern über Graz und den Kopf können sich jetzt die Eigentümer/innen, zukünftigen Käufer/innen, Erben zerbrechen, wie sie in naher Zukunft mit dieser asbesthaltigen Fassade umgehen.
Fachleute geben die Lebensdauer von Asbestzementplatten mit ca. 35-40 Jahren an. Und dieses Alter hat die Fassadenverkleidung bald erreicht!
Der Hausverwaltung aus Kärnten empfehle ich: Errichten Sie ein Rücklagen-Konto nur für die Sanierung der Fassade, denn die zu erwartenden hohen Kosten in absehbarer Zukunft werden sich viele nicht mehr leisten können.

Der Firma Malerei Holzer (diesbezügliches Email an die Fa. Holzer ist bereits abgegangen) empfehle ich nochmals, den Hinweis im Krone Bericht http://www.ulmgasse.at/images/download/krone-04-06-16-asbest.pdf zu beachten und ihre Arbeiter gesundheitlich überwachen zu lassen!!

Hausverwalter (38) verzockte 855.000 Euro!

Hausverwaltung Ulmgasse Graz-Gombocz-Ogris

In sechs Jahren hat ein Steirer (38) völlig unbemerkt bei seinem Hausverwalterjob unglaubliche 855.000 Euro abgezweigt. Er überwies statt an die Kunden einfach an sich selbst. Erst durch eine Selbstanzeige flog der Betrug auf. Das Geld ist weg, verspielt bei Sportwetten. Das Urteil – 30 Monate teilbedingt – ist nicht rechtskräftig.

Man kann eigentlich gar nicht glauben, dass der Betrug so viele Jahre unbemerkt blieb. Denn der Drei- Mann- Betrieb war eigentlich für nur 20 Häuser zuständig. Doch der Auftritt der Chefin (72) – inzwischen Pensionistin, die Firma seit 2014 in Konkurs – erklärt dann einiges. Sie wirkt senil und etwas langsam. Blankobelege hätte sie öfter unterschrieben, gesteht sie ein: „Er war ja vertrauenswürdig.“ Aber sie hätte schon alles kontrolliert.

http://www.krone.at/Steiermark/Hausverwalter_-38-_verzockte_855.000_Euro!-Teilbedingte_Haft-Story-506260

ASBEST, eine tödliche Erbschaft

 

Aus dem Archiv!

Eigentümer und Hausverwaltungen, die über eine Sanierung ihrer Wohnanlage nachdenken – sollten sich vorher den ZDF Beitrag „Tödliches Gift – ASBEST“ ansehen.
Dass eine Millionensanierung ansteht, sollte berücksichtigt werden! Auch dass durch das Streichen bzw. bearbeiten der Asbest-Platten mit einem Hochdruckreiniger die Eigentümer bei solchen Arbeiten, einer tödlichen Gefahr ausgesetzt werden, abgesehen das es auch verboten ist. Diejenigen, die solches fordern bzw. durchführen, sind sich der großen Verantwortung und deren Gefahr gar nicht bewusst!
Unserer Hausverwaltung trifft hier eine besondere Aufklärungspflicht, auch in ihrem eigenem Interesse und ist gut beraten, eine sofortige Untersuchung über den Asbestgehalt und einer eventuellen Gefahr in unserer Wohnanlage durchzuführen sowie die Eigentümer darüber aufzuklären!
Wie erkennt man „Asbest“ Gefahr im Haus: http://youtu.be/mYxJz1nl3SI

Mir liegen mehrere Berichte von TV Anstalten vor zB. RBN-TV & SF1-Schweiz , welche die tödliche Gefahr und deren Kosten bei Sanierungen aufzeigen.

Frage an Stadträtin Elke Kahr von GRin Astrid Polz-Watzenig…

Umlaufbeschluss

Aus dem Archiv

Sehr geehrte Frau Stadträtin, liebe Elke!

Trotz europaweitem Verbot ist Asbest in vielen Grazer Häusern und Wohnungen allgegenwärtig. Der gefährliche Baustoff, der in Österreich seit 1990 gänzlich verboten ist, findet sich in Fassadenverkleidungen, Dacheindeckungen, Wand- und Bodenbelägen, Deckenplatten, Rohrisolationen, Zwischenböden, in Platten hinter Elektroinstallationen, in Elektrospeicheröfen oder auch Blumenkisten.

Immer öfter treten besorgte Bürgerinnen und Bürger an die Grünen und das Umweltamt heran, wenn in ihrer nächsten Umgebung Sanierungen oder Abbrucharbeiten an Gebäuden stattfinden, die unter Verdacht stehen, asbesthaltig zu sein. Die Sorge ist berechtigt, denn jede Behandlung von Asbest, kann gesundheitsschädigende Emissionen in die Atemluft freisetzen…..

Weiterlesen
Wann werden die Ängste der Bewohner von der Hausverwaltung und Malerei-Firma ernst genommen, von beiden bekommen ich und andere Eigentümer keine Antwort auf schriftliche Anfragen – Dass unsere Ängste nicht unbegründet sind, ist mittlerweile auch in der Politik bekannt! Müssen Menschen in Zukunft wegen einer Verschönerung erst krank werden?-Weshalb klärt eine Hausverwaltung die Gefährlichkeit nicht vor Beginn der Auftragsvergabe durch unabhängige Gutachten ab?

Handwerkerbonus ab Anfang Juli beantragbar

Hausverwaltung Ulmgasse Graz-Gombocz-Ogris

Auch heuer unterstützt die Regierung Bauherren mit dem Handwerkerbonus. Ab 1. Juli kann dieser bei Bausparkassen beantragt werden. Der Fördertopf ist mit 20 Millionen Euro gefüllt. Es gilt das Prinzip: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.

Privatpersonen können sich für Wohnraumrenovierungen Geld zurückholen, wenn die Arbeiten von einem Handwerker durchgeführt werden. Sie erhalten 20 Prozent des Rechnungsbetrags, aber maximal 600 Euro jährlich pro Wohnobjekt. Damit werden Arbeitsleistungen von 200 Euro bis höchstens 3.000 Euro (ohne Mehrwertsteuer) gefördert.

http://www.kleinezeitung.at/k/wirtschaft/5001679/20-Millionen-Euro_Handwerkerbonus-ab-Anfang-Juli-beantragbar

http://www.sbausparkasse.at/de/bauen-sanieren-wohnen/foerderungen/bauen-sanieren-foerderungen/Handwerkerbonus

Wohnungseigentum: Fluch oder Segen?

Hausverwaltung Ulmgasse Graz-Gombocz-Ogris

Wer sich eine Wohnung kauft, rechnet mit geringeren laufenden Kosten. Doch mit dem Eigentum sind viele Herausforderungen verbunden, die unter Umständen teuer werden können.

Irreführend ist schon allein der Begriff Wohnungseigentum. Denn es handelt sich dabei nicht um Eigentum an einer Wohnung, sondern um ein ausschließliches Nutzungs- und Verfügungsrecht an einer bestimmten Wohnung verbunden mit einem Miteigentumsanteil an der Liegenschaft.

Mit dem Kauf einer Wohnung tritt man einer Haftungs- und Gefahrengemeinschaft bei – mit allen Konsequenzen. …
„Ich rate Wohnungskäufern, sich vor Vertragsabschluss über bestehenden Dienstbarkeiten, laufenden Darlehen und bestehenden Forderungen an die Eigentümergemeinschaft zu informieren“, sagt Sigrid Räth, Rechtsanwältin und Wohnrechtsexpertin der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

Teuer wird es, wenn ein Miteigentümer seine laufenden Zahlungen nicht mehr leisten kann. In diesem Fall müssen die restlichen Eigentümer einspringen. „Die Verwaltung wird ein Vorzugspfandrecht im Grundbuch anmerken und die aushaftenden Gelder einklagen“, sagt Räth. In der Regel kommt das Geld auf diese Weise zurück, doch es kann dauern und in der Zwischenzeit werden die Eigentümer zur Kasse gebeten.

Anders schaut es aus, wenn Gemeindeabgaben nicht gezahlt werden. Bekommt in Wien die MA 6, die Grundsteuer, Wasser- und Abwasserabgaben einhebt, ihre Gebühren nicht, müssen die Miteigentümer solidarisch haften.

„Das Teuflische an diesem Fall ist, dass zwar jeder Dienstleister sein aushaftendes Honorar einklagen muss. Die MA 6 kann aber einen sogenannten vollstreckbaren Rückstandsausweis einbringen. Das bedeutet, dass einer der Wohnungseigentümer für die Gesamtschuld herangezogen wird, indem sein Gehalt exekutiert wird“, sagt Räth. „Der Betroffene muss dann selbst aktiv werden, um sich einen Teil des Geldes von dem anderen Miteigentümer zurückzuholen.“ Fälle wie diese gibt es immer noch, sie sind aber seltener geworden.

In der eigenen Wohnung kann man tun und lassen, was man will – diese Meinung ist weit verbreitet. „Tragende Mauern einreißen, den Balkon verbauen, eine Markise oder ein Sonnensegel installieren – bei all diesen Maßnahmen muss ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft eingeholt werden“, sagt Karin Sammer, Expertin des Österreichischen Verbands der Immobilienwirtschaft (ÖVI). Wird das verabsäumt, kann jeder Miteigentümer eine Eigentumsfreiheitsklage gegen den Betroffenen einbringen. Sammer: Geht die Klage durch, wird der Betroffene gezwungen, den Umbau rückgängig zu machen.“

Ziehen bauliche Maßnahmen Schäden nach sich, zum Beispiel einen Wasserschaden nach einer in Eigenregie errichteten Terrasse, wird sich der Geschädigte an die Eigentümergemeinschaft wenden. Diese muss die Kosten für die Reparatur tragen, wird aber versuchen, sich diese vom Verschulder zurückholen. Dazu muss das Verschulden des Betroffenen aber nachgewiesen werden. Das ist vor allem dann schwierig, wenn zum Beispiel der Vorbesitzer ein Badezimmer eingebaut hat und dieses nicht richtig abgedichtet wurde.

„Generell rate ich, dass Wohnungsbesitzer darauf schauen, dass im Haus eine Gemeinschaft entsteht“, empfiehlt Räth. Dies ist nicht immer leicht. Die Entscheidungsfähigkeit ist vor allem bei großen Liegenschaften mit einer Vielzahl von unterschiedlichen Interessen beschränkt. Ein Beispiel: Alle Miteigentümer transportieren ausrangierte Möbel zum Recyclinghof. Nur ein Eigentümer stellt seinen Hausrat im Hof ab. Nachweisen kann man ihm das aber nicht. Die Folge ist, dass der Hausrat auf Kosten der Allgemeinheit abtransportiert werden muss, was zu Missstimmung im Haus führt.

http://m.kurier.at/immo/service/gefangen-in-der-haftungsgemeinschaft/63.161.754Ob eine Eigentümergemeinschaft ein Fluch oder Segen ist, hängt wohl auch sehr von der Hausverwaltung ab: von deren technischen, betriebswirtschaftlichen und sozialen Kompetenzen…