TV Tip-WIR LEBEN IM GEMEINDEBAU

Season 1, Folge 3 von 10

„Wir leben im Gemeindebau“ zeigt die bunte Vielfalt der Österreicher, die maßgeblich sind für den besonderen Flair den diese Wohnform ausmacht. Der Akademiker wohnt hier Tür an Tür mit dem Tätowierer, einer träumt von der großen Gesangskarriere und ein anderer von der Liebe fürs Leben.
Zuvor will Hermann jedoch noch seinen eigenen Körper verschönern – ein neues Tattoo soll die Verbundenheit mit seinem Heimatbezirk verewigen.

Das Format begleitet bemerkenswerte Menschen und erzählt ihre Geschichten. Es sind Geschichten, wie sie nur das Leben zu schreiben vermag….und in vielen Wohnanlagen zu finden sind.

Meinungen:
-von barbaletta24.03.2011 | 09:09
Kann mich auch nicht entscheiden, wer schräger ist – der Säufer oder der Sänger!

-von explo_4022.03.2011 | 15:17
Ich find Frauen, die sich auf einem Fußballplatz aufführen wie die eine gestern, einfach unmöglich! Bei uns in der „Provinz“ gibts a immer wieder solche Frauen….

-von barbaletta22.03.2011 | 12:46
Es gibt so viele Säufer in Österreich, die in der Fetten so viel Schwachsinn von sich geben, das ist echt unglaublich. Und die meisten kapieren gar nicht, daß sie schwere Alkoholiker sind. Mich würde ja interessieren, was der Doser sagt, nachdem er diese Sendung (hoffentlich nüchtern) gesehen hat. Eigentlich müßte er sich wünschen, im berühmten Loch im Boden zu verschwinden.

Ab 14.3.2011 in ATV+

Ein Satz der 30.000.- kostet

DAMIT IHR EIGENTUM (GELD) MEHR WIRD – UND NICHT VERBRENNT !

Der gesetzliche Mindestlohn für Hausbetreuer wird in zwei Entlohnungsschemen (A & B) festgelegt. Diese Entlohnungsschemen entscheiden in nur „EINEN SATZ“ über Ersparnisse oder über Mehrkosten von ca. Euro 30.000.- bis Euro 40.000.- (eventuell auch mehr) für die Eigentümer. Dieser „EINE SATZ“ entscheidet unter anderem auch darüber, ob in 5 Jahren auf dem Rücklagenkonto der Eigentümer rund Euro 200.000 mehr oder weniger aufscheinen!

Bei beiden Entlohnungsschemen (A& B) gilt das Arbeitszeitgesetz, das eine 40 Stunden Woche vorsieht, wobei max. 5 Überstunden zulässig sind.
Somit ist das eventuelle Argument einer HV, dass es die Größe einer Anlage nicht anders zulässt, dass der Hausbetreuer mehr Stunden arbeitet, auch nicht angebracht, entweder kann die Arbeit in einer 40 Stunden Woche durchgeführt werden oder nicht.

Entlohnungsschema „A“:
Kommt dann zur Anwendung, wenn der Beginn und das Ende der Arbeitszeit im Dienstvertrag festgehalten wird, z.B. Montag – Freitag 8:00 bis 17:00 oder Montag-Freitag 6:00 – 16:00. Es kann darin auch eine Gleitzeit, Durchrechnung mit dem Dienstnehmer vereinbart werden. Wichtig für die Anwendung bei „Entlohnungsschema „A“ ist, dass vom Arbeitgeber eine Arbeitszeit festgelegt wird!
monatlich bei Lohngruppe 1 (LG1) rund 1500.- Brutto
monatlich bei Lohngruppe 2 (LG2) rund 1600.- Brutto
monatlich bei Lohngruppe 3 (LG3) rund 2000.- Brutto

Das ergibt rund Euro 21.000.- (LG 1), Euro 22.400.- (LG2) oder Euro 28.000.- pro Jahr an Kosten für die Eigentümer, inklusive Weihnachts/Urlaubsgeld!

Der Nettobetrag für den Dienstnehmer wäre somit ca. bei Euro 1000.- bis Euro 1400.-!

Eine Festlegung der Arbeitszeit ist in unserer Arbeitswelt auch ganz normal.

Entlohnungsschema „B“:
Bei dem Entlohnungsschema „B“ wird die Lohngruppe 1, 2 oder 3 zur Berechnung des Gehaltes an den Dienstnehmer herangezogen. Für Dienstnehmer in unserer Wohnanlage würde die LG 1 bzw. LG 2 in Anwendung kommen.

Entlohnungsschema „B“ muss dann bezahlt werden, wenn der Dienstnehmer (Hausbetreuer) selbst seinen Beginn und das Ende bestimmen kann (unter Rücksicht des Arbeitszeitgesetzes).

Dieser oben genannte „EINE SATZ“ entscheidet, ob der Dienstnehmer für jede Arbeit einzeln entlohnt wird. Wie z.B. pro m² Fensterputzen, Rasenmähen, pro Stellplatz, pro Stiegenhaus, Fahrbahn/Gehsteigreinigen und diverse Kontrollen bzw. Beaufsichtigung, Provision für Waschmünzenverkauf, Waschküchenreinigung, Liftreinigung usw.
Ebenso kommt im Entlohnungsschema „B“ der Umstand zu tragen, das auch im Winter für das „Rasenmähen“ und im Sommer für das „Schneereinigen“ bezahlt werden muss! Da dass Entgelt in 12 Monatsbeiträgen aufzuteilen ist und natürlich auch für die Berechnung des Urlaubs/Weihnachtszuschusses, KrankenUrlaubsvertretung herangezogen wird.

Im Entlohnungsschema „A“ müssen diese „Extras“ nicht bezahlt werden, daher ist dieses Schema „A“ für eine Wohnanlage die beste Variante und sollte daher auch zur Berechnung des Hausbetreuergehaltes herangezogen werden, für eine HV die sich als Dienstnehmer der Wohnungseigentümer sieht, ist dies auch selbstverständlich.
Das eine Hausverwaltung nicht frei nach „belieben“ Dienstverträge mit Hausarbeitern erstellen darf ist auch im Gesetz klar geregelt:
Eine Hausverwaltung ist vom Gesetz her immer verpflichtet, nach Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (§ 20 (8) 1) WEG 2002) vorzugehen.

Ps.: Gerne werden Erfahrungsberichte von Wohnanlagen bzw. deren Hausarbeitern erwartet!

Für weitere Informationen von Interessierte oder Betroffenen Eigentümer steht die Gewerkschaft „VIDA“ und Arbeiterkammer Graz zur Verfügung.

Wiedereinführung des Hausbesorgers erhöht unnötig die Wohnkosten

Wiedereinführung des Hausbesorgers erhöht unnötig die
Wohnkosten

„Mit gutem Grund wurde im Jahr 2000 der Hausbesorger abgeschafft. Er war zu teuer. Nun soll ein neues Hausbesorgergesetz geschaffen werden. Das widerspricht allen sozialen Überlegungen, wonach die Kostenbelastung für Mieter möglichst gering zu halten ist“, argumentiert Dr. Friedrich Noszek, Präsident des ÖHGB und spricht sich damit klar gegen den
vorliegenden Gesetzesentwurf aus. (Wien, 17. Juni 2010) Mit der Abschaffung des Hausbesorgergesetzes 2000 wurde ein völlig
anachronistisches Privileg für eine bestimmte Dienstnehmergruppe beseitigt.

Mit gutem Grund; die Kostenbelastung durch diese Art der Hausbetreuung war gewaltig. Der ÖHGB hat erhoben, dass derzeit die Gesamtkosten für einen angestellten Hausbesorger (den es nach wie vor in vielen Häusern gibt, da die alten Dienstverträge ja noch weiter bestehen) rund 40 % der gesamten Betriebskosten ausmachen.
Die Kosten für eine externe Hausbetreuungsfirma belaufen sich hingegen auf rund 20%.

Die Wiedereinführung eines Hausbesorgers bedeutet einen Rückfall auf ein altes Privilegienwesen: Zu Lasten der Bewohner und Eigentümer von Häusern würde damit einer bestimmten Berufsgruppe eine unsachgemäße Bevorzugung eingeräumt.

Haftungsproblem
Ein gravierender Nachteil für den Hauseigentümer bzw. die Mieter ergibt sich auch aus der Haftung.

Während eine gewerbliche Hausbetreuungsfirma voll für ihre Tätigkeiten haftet (und daher in der Regel haftpflichtversichert ist), haftet der angestellte Hausbesorger als Dienstnehmer nur bei vorsätzlicher und grob fahrlässiger Schadenszufügung, wobei bei grob fahrlässiger Schädigung das Gericht aus Gründen der Billigkeit den Schadenersatz mindern kann. Bei leicht fahrlässiger Schadenszufügung kann der Schadenersatz vollkommen erlassen werden.

Zusätzliche Kostenfallen
Aber nicht nur die regelmäßigen Kosten für die Hausreinigung würden erheblich teurer. Weitere Kostenbelastungen in noch nicht absehbarer Höhe ergeben sich durch die Tatsache, dass dem
Hausbesorger nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf entweder eine Dienstwohnung oder zumindest ein eigener Sanitärraum zur Verfügung gestellt werden müßte. Die baulichen Aufwendungen für die Errichtung solcher Räume wären beträchtlich und würden die Hauptmietzinsreserve erheblich belasten. Damit gingen wesentliche Mittel, die zu Sanierungszwecken verwendet werden könnten, verloren.

Eine zusätzliche finanzielle Belastung für die Betriebskosten und damit für die Bewohner ergibt sich daraus, dass das Gesetz keine Vertretungsregelung enthält. Im Unterschied zum früheren
Hausbesorgergesetz hat nämlich der Hauseigentümer selbst für die Vertretung des Hausbesorgers in den Fällen des Urlaubs und der Krankheit zu sorgen, was wiederum die Kosten erhöht.
quelle: ÖhgbRund-um-die-Uhr-Erreichbarkeit
ist hier mittlerweile Standard – 24
Stunden, 365 Tage im Jahr. Auch Aufsperrdienste
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