
Der Großteil der Eigentümer/innen hätte sich anscheinend für eine Reinigungsfirma entschieden, um die Reinigungskosten und damit die Betriebskosten insgesamt zu senken. Daher wurden sie wohlweislich nicht gefragt, sondern stattdessen der neue Hausbetreuer durch den Hausverwalter mit Zustimmung einer kleinen Gruppe von Eigentümer/innen eingesetzt.
Es ist nun die Pflicht aller Eigentümer/innen als Arbeitgeber/innen, auf die Einhaltung der gesetzlichen bzw. sozialen Vorgaben zu achten – auch wenn das weitere Kosten für die Eigentümergemeinschaft bedeuten würde…
Zu verdanken ist diese Situation jenen wenigen Eigentümer/innen, die sich – ohne Kenntnisse der gesetzlichen Vorgaben für die Beschäftigung von Hausbetreuer/innen und ohne Rücksicht auf die dadurch auf die Eigentümergemeinschaft zukommenden hohen Kosten – mit der Hausverwaltung, die ja allein schon aufgrund der räumlichen Entfernung auf einen hauseigenen Hausbetreuer angewiesen ist, für einen Hausbetreuer ausgesprochen haben…
Das heißt: Wenn sich Hausverwaltung und einzelne Eigentümer/innen für die Entlohnung nach Lohnschema B – wie bei der jetzigen Hausbetreuerin – ausgesprochen haben, dann muss auch die Schneeräumung der Parkplätze gemäß dem MLT für Hausbetreuer/innen entlohnt werden!
Am zweckmäßigsten ist sicher eine Überprüfung des Arbeitsvertrages und des zugrunde liegenden Lohnschemas durch die Gewerkschaft VIDA. Die Hausverwaltung Ogris selbst verweigert – zumindest jenem nicht mit ihr konform gehenden Teil der Eigentümer/innen – die Vorlage dieser Unterlagen!
Weiters ist zu beachten:
Für Hausbetreuer/innen, auf die die Kriterien des § 1 Abs. 2 Z 5 lit. b AZG 1) zutreffen, gilt eine Ausnahme von der gesetzlichen Normalarbeitszeit (8 Stunden täglich/40 Stunden wöchentlich): die Höchstgrenze ihrer Arbeitszeit darf auf 10 Stunden täglich und 50 Stunden wöchentlich ausgedehnt werden.
Den Arbeitnehmer/innen ist eine Wochenendruhe von mindestens 36 Stunden und eine Feiertagsruhe von 24 Stunden zu gewähren.
Mit Reinigungsarbeiten und Schneeräumung auf öffentlichen Verkehrsflächen, die aus Gründen der Sicherheit oder aus verkehrstechnischen Gründen nicht außerhalb der Wochenend- oder Feiertagsruhe durchgeführt werden können, dürfen Hausbetreuer/innen während der Wochenendruhe beschäftigt werden, es ist ihnen jedoch dafür in der Folgewoche zusätzlich zur Wochenendruhe eine bezahlte Ersatzruhe zu gewähren.
Ein Ausgleich der längeren Arbeitszeit, wie sie für den vollen Winterdienst erforderlich wäre, durch kürzere Arbeitszeiten im Sommer bzw. Umlegung auf einen entsprechend langen Durchrechnungszeitraum ist nach derzeitiger Rechtslage nicht zulässig.
Der Winterdienst kann auf die Arbeitnehmer/innen daher nicht im vollen Umfang, wie ihn die Straßenverkehrsordnung – StVO vorschreibt, übertragen werden, sondern nur im Rahmen der gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen, d.h. an Werktagen (6 x pro Woche) unter Berücksichtigung der täglichen/wöchentlichen Höchstgrenzen sowie der Wochenend- und Feiertagsruhe.
https://www.sozialministerium.at/cms/site/attachments/2/6/8/CH3434/CMS1455891795814/erlaeuterungen_mlt_hausbetreuer_idf_2011.pdf
„Das Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetz ist österreichweit auf alle Fälle einzuhalten, auch bei einem Wintereinbruch“, stellt Ursula Woditschka, Sekretärin des Fachbereichs Gebäudemanagement, klar. „Dass bei starkem Schneefall im Winter für die Betreuung von Wohnhäusern mehr Arbeit anfällt, kommt wohl nicht überraschend, es sind daher die Arbeitgeber beziehungsweise Hauseigentümer gefordert, eine ordentliche Personalplanung vorzunehmen.“
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ArbeiterInnen, die für die Betreuung von Wohnhäusern zuständig sind, sind entweder nach dem Mindestlohntarif für HausbetreuerInnen zu beschäftigen, oder nach dem Kollektivvertrag für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung. In beiden Fällen sind die allgemein gültigen Rechtsnormen einzuhalten,“ betont Woditschka: „Nach spätestens zehn Stunden ist für die ArbeitnehmerInnen Schluss. Darauf wird aber bei Schneefall oft vergessen. Es ist ganz klar die Aufgabe der Arbeitgeber beziehungsweise Hauseigentümer, dafür zu sorgen, dass genügend Personal zur Verfügung steht und die Ablöse rechtzeitig erfolgt.“
Ausgenommen von der Beschränkung auf zehn Stunden sind jene ArbeitnehmerInnen, die noch nach dem Hausbesorgergesetz beschäftigt sind, das im Jahr 2000 abgeschafft wurde. Für sie gilt die freie Diensteinteilung, wobei die Wochenarbeitszeit durchschnittlich 40 Stunden nicht überschreiten darf.
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Wodtischka rät den Beschäftigten, die Arbeitszeiten und Pausen genau aufzuzeichnen und sich bei Problemen an den Betriebsrat oder auch direkt an die Gewerkschaft zu wenden. „Wer diese wichtige und körperlich anstrengende Tätigkeit durchführt, hat zumindest das Recht auf Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen und entsprechende Bezahlung“, so die Gewerkschafterin.
http://www.vida.at/cms/S03/S03_4.4.a/1342571710225/kollektivvertrag/gebaeudemanagement/hausbesorgerinnen-und-hausbetreuerinnen
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