Wie rücksichtslos KFZ Lenker parken…..

…… konnten Bewohner der Wohnanlage Ulmgasse feststellen.

Diese Fahrzeuge mit Wiener & „GU“ Kennzeichen parkten rücksichtslos am Schutzweg, direkt vor Beginn der Feuerwehranfahrtszone (14a).

Bewohner kann die Empfehlung gegeben werden, umgehend die Hausverwaltung OGRIS in Kärnten zu informieren! Jeder Bewohner kann auch selbständig, eine Besitzstörungsklage gegen den Lenker des Fahrzeuges einbringen, diesbezüglich stellen wir gerne die dafür notwendigen KFZ Daten zur Verfügung.

Die Bilder wurden uns von Bewohner gesendet welche zu Recht fragen, dürfen die das? Wie kann das ohne Strafe gehen?

Erinnerung: Für die Wohnanlage Ulmgasse ist auch die STVO gültig

Weitere Informationen: https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/Besitzstoerung_-_allgemeiner_Ueberblick.html

Park & Control in der Wohnanlage Ulmgasse

Überprüfung der Einhaltung der Straßenverkehrsordnung

Hierbei erfolgt die Kontrolle der Freihaltung von wichtigen Bereichen, wie Halteverbotszonen, Lieferzonen, Behindertenparkplätzen, etc.. Darüber hinaus können Fahrzeuge, die außerhalb der Markierungen stehen, sanktioniert und somit das „Wildparken“ vermieden werden.

Für Falschparker ist es nicht mehr so einfach in der Wohnanlage Ulmgasse-Neu, ihr Fahrzeug regelwidrig abzustellen.

Drei Gründe,wann ein Auto abgeschleppt werden darf….

Ausschlag gebend ist, wo man parkt. In der Regel werden Fahrzeuge abgeschleppt, wenn

– das Auto eine Verkehrsbeeinträchtigung darstellt (Es reicht die Befürchtung einer Behinderung),

– es in einer Abschleppzone steht,

– das Fahrzeug ohne Kennzeichen abgestellt wurde.

Ein abgestelltes Auto gilt dann als Verkehrsbeeinträchtigung, wenn es in der zweiten Spur steht, eine Einfahrt zuparkt, öffentliche Verkehrsmittel behindert oder im Halte- und Parkverbot steht. Es ist nicht notwendig, dass das Auto tatsächlich eine konkrete Behinderung darstellt, die Möglichkeit alleine reicht aus.

Was es kostet, abgeschleppt zu werden
Beim Abschleppen kommen zur Verwaltungsstrafe noch Gebühren fürs Abschleppen und Kosten für die Verwahrung dazu. Bei den Abschleppgebühren muss man mit rund 250 Euro rechnen. Die Verwahrungskosten werden tageweise abgerechnet. Je länger Sie warten Ihr Fahrzeug abzuholen, desto höher sind die Verwahrungskosten. Alles in Allem kommt man, wenn man abgeschleppt wird, schnell auf 300 bis 400 Euro.

Quelle: http://www.trend.at/

Schlechte Erfahrungen mit Firmen: Was Kunden im Internet sagen dürfen

Schlechte Rezensionen für ein Unternehmen: Was verärgerte Kunden im Netz kundtun dürfen und wo die „Meinungsfreiheit“ ihre Grenzen hat.

Unsere Leserin machte im Vorjahr schlechte Erfahrungen mit einem Immobilienbüro, als sie einerseits eine kleine Wohnung verkaufen wollte und andererseits eine neue Mietwohnung für sich suchte. Als schließlich beides nicht gerade zu ihrer Zufriedenheit erledigt war, machte sie ihren Ärger mit dem Maklerbüro mit einer entsprechend schlechten Rezension auf Facebook und Google öffentlich. „Ich habe nur die Sachverhalte aus meiner Sicht geschildert“, sagt die Leserin. Mehr oder minder gleich danach sei vom Immobilienbüro ein Anruf gekommen, in dem man sie in besonders harscher Form zur sofortigen Löschung des Eintrags aufgefordert habe, – „sonst würde man einen Anwalt einschalten“, erzählt die Frau. Tatsächlich erhielt sie wenig später Post von einem Anwalt, der namens seines Klienten die Löschung der Einträge forderte. „Auch die Rechnung für die Anwaltskosten in der Höhe von 200 Euro wurde mir gleich mitgeschickt“ erzählt die Leserin, die sich coronabedingt mittlerweile in einer wirtschaftlich prekären Lage befindet.

Aus Angst, wie sie sagt, hat sie ihre Rezension mittlerweile zwar gelöscht, jetzt fragt sie sich allerdings, ob das alles rechtlich in Ordnung war und sie tatsächlich auch die Anwaltskosten tragen muss.

Wir haben den steirischen Rechtsanwalt Stefan Schoeller dazu befragt. Mit Verweis auf die allgemeinen Regeln des Zivilrechts (gemäß Paragraf 1330 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) und die dort geltenden Spielregeln sagt er zur Kritik, die unsere Leserin konkret am Maklerbüro geübt hat: „Wenn die hier geschilderten Sachverhalte wahr dargestellt werden – etwa was die Verrechnung der Provision anlangt – handelt es sich um zulässige Kritik am Makler.“
Würde der Makler nach Paragraf 1330 des ABGB auf Unterlassung klagen, müsste unsere Leserin natürlich den Wahrheitsbeweis antreten. „Dies erfolgt durch Einsichtnahme in die Urkunden, die Maklerverträge und vor allem die Parteieneinvernahme der Leserin“, sagt Schoeller. Sollte sich unsere Leserin keine anwaltliche Vertretung leisten können, was wohl der Fall ist, werde sie eine sogenannte Verfahrenshilfe bekommen, sodass sie anwaltlich vertreten ist und ihr weitgehend das Kostenrisiko abgenommen wird.

Gute Nachrichten für unsere Leserin
Aus seiner Sicht wäre es daher auch nicht nötig gewesen, das Posting zu entfernen. „Mangels Verschuldens gab es auch für das Einschreiten des Anwaltes keinen Grund“, fügt er hinzu. „Hier wird nach meiner Einschätzung tatsächlich jemand unter Druck gesetzt, der sich vor den Kosten einer Gegenwehr oder einer rechtlichen Auseinandersetzung scheut.“
Schoellers Expertise lässt unsere Leserin aufatmen: „Die Maklerfirma würde weder mit einer Unterlassungsklage nach Paragraf 1330 AGBG, noch mit einer Privatanklage wegen übler Nachrede nach dem Strafgesetzbuch Erfolg haben.“ Die Empfehlung für unsere Leserin lautet also, den Betrag, den der Anwalt fordert, einfach nicht einzubezahlen.

Zu einer Löschung der Rezension, die der Makler im Falle unserer Leserin im Vorfeld offenbar bereits erfolglos bei Google beantragt hat, sagt der Jurist: „Aufgrund zahlreicher von mir selbst betreuter Löschungsanfragen weiß ich, dass Google auf Löschungsanfragen der Kritisierten sehr zurückhaltend reagiert und hier schon ganz grobe Persönlichkeitsverstöße vorliegen müssen, damit man mit seinem Antrag erfolgreich ist.“

Quelle: https://www.kleinezeitung.at/lebensart/ombudsfrau/5933579/Was-das-Gesetz-erlaubt_Kritik-an-Firmen_Was-Kunden-im-Internet

Feuerwehranfahrtszone – Parkverbot

Wie einige Bewohner der Wohnanlage Ulmgasse feststellten und uns berichteten, parkt in der Feuerwehranfahrtszone (14 A-B) seit 14 Tagen ein PKW-Anhänger.

Das die Stichstraßen der Wohnanlage als „Feuerwehranfahrtsflächen“ gelten wurde erst kürzlich bei einer Verhandlung des Landesverwaltungsgerichtes festgehalten (Beitrag https://ulmgassegraz.wordpress.com/2021/01/29/ein-parkplatz-der-keiner-ist/ ).

Der Besitzer muss damit rechnen, falls es zur Anzeige ( Feuerpolizei, Bewohner) kommt, dass Strafen bis zu 10.000.- verhängt werden können.