Na, steht das der Wohnanlage Ulmgasse auch noch bevor…..
Rund 60 Balkone sind bereits illegal in der Wohnanlage verbaut und somit illegal vergrößert worden. Diese Eigentümer müssen sich bewusst sein, dass sie bei einer Anzeige unverzüglich den „Rückbau“ veranlassen müssen und dass mit € 10.000,– und mehr an Kosten pro illegalen Umbau zu rechnen ist.
Teilweise wurden in der Wohnanlage bei den Balkonen sogar die Balkontüren/Wände zum Wohnzimmer entfernt, diese sind natürlich auch wieder herzustellen!!
Was sagt das Gesetz:
Dauerdelikte verjähren nicht
Zudem ist ein Bau ohne gültige Genehmigung strafbar. Baumeister Herbert Kapeller: „Die dafür vorgesehene Verwaltungsstrafe beträgt bis zu 28.000,- Euro.“ Es gibt auch bei der Bestrafung keine Verjährung, weil es sich um ein sogenanntes „Dauerdelikt“ handelt. Das gilt auch dann, wenn ein illegaler Zubau erst nach Jahren entdeckt würde.
Wichtig: Zustimmung anderer Wohnungseigentümer einholen
Für Wohnobjekte, welche im Wohnungseigentum stehen, ist neben dem Vorarlberger Baugesetz auch die Bestimmung des § 16 des Wohnungseigentumsgesetzes zu beachten. Dazu Baumeister Kapeller, allgemein beeideter und gerichtlich. zertifizierter Sachverständiger: „Dieser Paragraf besagt, dass zusätzlich zur Baugenehmigung auch die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer eingeholt werden muss. Das wird wirksam, wenn durch Baumaßnahmen an einer Wohnung auch andere Wohnungseigentumsobjekte oder Allgemeinflächen in Anspruch genommen werden.“ Fehlen diese Zustimmungen, können die übrigen Wohnungseigentümer auf Wiederherstellung des vorherigen Zustandes klagen, die Klage kann schon 1 Wohnungseigentümer einbringen!!
Wer einen Um- oder Zubau eines Gebäudes plant, muss zusätzlich zur Baugenehmigung auch die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer einholen.
Die Verglasung von Balkonen und Loggien erfordert außerdem auch eine Neuberechnung der Betriebskosten!
Balkone werden bei der Parifizierung geringer bewertet als Wohnraum. Lässt sich aber ein Balkon ganzjährig nutzen, weil er durch Warmverglasung beheizbar geworden ist, so gilt er neu als vollwertige Wohnnutzfläche. Es ist deshalb ein Gutachten für eine neue Parifizierung erforderlich.“ Die braucht es unter anderem deshalb, weil sich die Berechnung der Betriebskosten ändert.
Die höheren Betriebskosten muss der Eigentümer mit verglastem Balkon dann ab 1. Jänner des nächsten Betriebskostenjahres bezahlen. Ein guter Hausverwalter ist auch in solchen Fragen sattelfest.
http://www.vol.at/balkonverglasungen-gehoeren-genehmigt/news-20101202-05312965
Erfolgt keine Neuberechnung der Betriebskosten, tragen die Miteigentümer die Kosten für die durch die Verglasung neu gewonnenen Nutzflächen mit!
An die Eigentümer deshalb unsere dringendste Empfehlung: Setzen Sie sich unverzüglich mit der Hausverwaltung in Verbindung und lassen sich über die Situation aufklären!
Auszug aus einem Bericht aus Offenbach:
Was ihn indes noch mehr ärgert, ist der Umgang einiger Hauseigentümer mit ihren Immobilien. Nur auf Profit aus, investieren sie so gut wie gar nicht in die Gebäude, „mit jeder neuen Vermietung geht es weiter nach unten“, so Ambros.
Die meisten Eigentümer lassen sich bei den Versammlungen vertreten, viele haben ihre Wohnungen seit Jahren nicht gesehen. „Wir schreiben regelmäßig ins Versammlungsprotokoll, dass wir keine Haftung für Schäden übernehmen können“, so Abendschein. Eigentlich, sagt er, müsste eine Sonderumlage von 10 000 Euro pro Wohnung erhoben werden, „sonst ist das Haus irgendwann nicht mehr bewohnbar“.
Die Eigentumsverhältnis lassen keine Sanierung zu. Wir haben keine Rücklagen!
Warum man sich nicht mit juristischen Konstrukten wie etwa der „Gefahr im Verzug“ Zugang verschafft, um die illegalen Balkon-Verbauten zu beseitigen, kann er sich auch nicht erklären.