PFLICHT Rauchmelder…

Rauchmelder sollten in jedem Schlafzimmer selbstverständlich sein. In einem Test haben sich alle als funktionstüchtig erwiesen.

Jedes Jahr sterben 20 bis 30 Menschen in­folge von Bränden in privaten Haushalten. In den wenigsten Fällen sind Verbrennungen die Ursache. Die meisten Menschen erleiden, bevor die Flammen sich ausbreiten, eine Rauchgasvergiftung. Bereits wenige Atemzüge genügen für eine tödliche Dosis Rauchgas und so kommt es immer wieder vor, dass Menschen der Tod im Schlaf ereilt. Brandschutzexperten plädieren daher vehement für die verpflichtende Montage von Rauchmeldern in allen Haushalten. Diese erkennen Rauchkonzentrationen frühzeitig und warnen durch einen pulsierenden Ton die Bewohner zu einem Zeitpunkt, zu dem die Flucht aus dem Gefahrenbereich noch ­möglich ist.
Wir haben in unserer Wohnung schon seit Jahren Rauchmelder installiert. Eine Anfrage Betreff Rauchmelderpflicht-Sicherheit an unsere Kärntner Hausverwaltung Ogris, blieb leider unbeantwortet
Rauchmelder nur in Kärnten Pflicht

Eine Richtlinie des Österreichischen Instituts für Bautechnik sieht vor, dass in allen Auf­enthaltsräumen (außer in Küchen) sowie in Gängen, die als Fluchtweg dienen, mindes­tens ein Rauchwarnmelder zu installieren ist. Das bedeutet, Rauchmelder sollten im Schlafzimmer, im Wohnzimmer, im Arbeitszimmer und im Vorzimmer montiert werden. In Küche und Bad ist es dagegen nicht sinnvoll, weil Wasserdampf (und Staub) einen Fehlalarm auslösen kann. Diese Richtlinie ist allerdings noch in keinem Bundesland vollständig umgesetzt.

In Niederösterreich, Oberösterreich und Salzburg gibt es keine Rauchmelder-Pflicht, in den anderen sechs Ländern ist die Ausrüstung damit bei Neubauten und umfangreichen Umbauten vorgeschrieben. Kärnten wird das erste Bundesland sein, in dem es eine Rauchmelder-Pflicht für alle Wohnungen gibt – ab 1. Juli 2013 müssen auch bestehende Wohnungen damit versorgt sein.
Weitere Infos und Test von Rauchmelder finden Sie hierQuelle: Konsument

Aufgaben einer einer „Ordentlichen Verwaltung“


Wer zahlt die Fenstern und andere Reparaturen im Eigentum – Miete.

Was notwendige Erhaltungsarbeiten
betrifft, ist das grundsätzlich eine
der zentralen Aufgaben und Maßnahmen
„einer ordentlichen Verwaltung“.
Was aber tun, wenn einige Eigentümer
von Wohnungen Erhaltungsarbeiten bereits
selbst und auf eigene Rechnung
durchgeführt haben, andere aber nicht?
Die Hausverwaltungen behandeln das
Thema unterschiedlich: Die einen versuchen,
„das erst gar nicht zum Anlassfall
werden zu lassen“ (Wertitsch)
und verfolgen daher eine „aktive
Politik“ (Macho), indem sie bei Übernahme
eines Hauses die Eigentümer informieren
und versuchen, eine Einigung
zu erzielen. Die anderen lassen schlafende
Hunde schlafen und warten, bis
sich das Problem von selbst meldet.
Kothbauer: „Wir mischen uns nicht
in die vom ursprünglichen Organisator
des Wohnungseigentums festgelegten
Rechtsbeziehungen ein. Wenn
aber ein Problem hervortritt, kommunizieren
wir den Sachverhalt.“ Das
am häufigsten zu kommunizierende
Problem ist der Einbau neuer Fenster,
wenn ein Eigentümer diese (meist
zu Recht) auf Kosten des Hauses begehrt.
Auch Reinhold T. hat vor drei
Jahren im Zuge der Renovierung seiner
Altbauwohnung die Fenster ausgetauscht
– auf eigene Rechnung. Nun
will eine Miteigentümerin im Haus
ebenfalls neue Fenster und sich diesen
Tausch von der Hausgemeinschaft bezahlen
lassen. Das ärgert Reinhold T.,
was dagegen tun kann er aber mangels
anders lautender privatrechtlicher Regelung
nicht. Attestiert zumindest
Hausverwalter Wertitsch: „Da die
Außenfenster grundsätzlich zu den allgemeinen
Teilen eines Hauses gehören,
wird die Hausgemeinschaft einem Eigentümer,
der die Sanierung auf Hauskosten
begehrt, wohl zähneknirschend
zustimmen müssen.“ Reinhold T. will
sich nun seine früheren Kosten auch
ersetzen lassen, und zwar mittels Regress.
Für Wertitsch eine „praktikable
Lösung, von der Judikatur her aber problematisch“.
In jedem Fall kann Reinhold
T. maximal mit einem Ersatz des
Zeitwerts rechnen. Auch Macho plädiert
in solchen Fällen für eine pragmatische
Lösung: „Wenn Fenster komplett
getauscht werden, hat jeder einen
besseren Preis. Und die, die ihre Fenster
in der Vergangenheit bereits ausgetauscht
haben, erhalten einen aliquoten
Kostenanteil aus der Rücklage.“

So macht es der Jurist:
Jeder Wohnungseigentümer kann
mit einem gegen die übrigen Wohnungseigentümer
gerichteten Antrag im
außerstreitigen Verfahren die Entscheidung
darüber verlangen, dass Arbeiten,
die zur ordnungsgemäßen Erhaltung
der gemeinsamen Teile und Anlagen
der Liegenschaft gehören (z. B.
auch Dach, Balkone oder die Erneuerung
einer elektrischen Anschlussleitung,
die für die Bedürfnisse des heute
üblichen Standards eines Haushalts
nicht ausreicht), binnen angemessener
Frist durchgeführt werden.
Dass andere Wohnungseigentümer
die Fenster und Balkontüren
ihrer Wohnungen auf
eigene Kosten erneuern ließen,
war sozusagen eine Fleißaufgabe.
Es hindert die Durchsetzung
des Antrags nicht.

Übernommen aus https://www.facebook.com/ulmgasse.graz
Quelle: Gewinn.at

Unsere „Hausverwaltung“ sieht es anders…

update 05/02/2013
…und führt trotz klarer Rechtsprechung einen Umlaufbeschluss durch, der auf eine Übernahme sämtlicher Kosten von Fensterreparaturen oder Fenster/Balkon-Tausch für jeden Eigentümer in Zukunft vorsieht.

Dieser Umlaufbeschluss muss eine 100% Zustimmung der Eigentümer erreichen! Dieser Umstand gibt diesen Umlaufbeschluss keine Aussicht auf Erfolg und die Hausverwaltung muss die restliche Zustimmung über ein Gerichtsverfahren erreichen!
Die Eigentümer werden nun abermals in ein langwieriges und teures Gerichtsverfahren verwickelt, und die Kosten müssen natürlich die Eigentümer selbst tragen.

Mir ist kein einziges Verfahren dieser Art bekannt, wo ein Gericht die Eigentümer zur Übernahme der Fensterreparatur gezwungen hat!!

Man kann also sagen: „Außer Spesen nichts gewesen“

Ebenso ist mir keine Wohnanlage bekannt, wo die Eigentümer freiwillig ein vom Gesetz vorgesehenes „Eigentümmerrecht“ zu ihren Nachteil verändert haben.

Das speziell diejenigen Eigentümer diesen Umlaufbeschluss befürworten, die bereits ihre schadhaften Festen oder Balkontüren bereits selber getauscht und auch bezahlt haben, ist für mich nachvollziehbar. Jedoch ist diese Vorgehensweise sicherlich nicht im Sinne einer Eigentümer-Wohngemeinschaft. Denn letztendlich müssen „ALLE EIGENTÜMER“ die hohen Heizkosten, wegen der schadhaften Fenster und Balkontüren mittragen.
Jeder Eigentümer der diesen Umlaufbeschluss befürwortet, muss sich auch bewusst sein, dass in Zukunft ALLE EIGENTÜMER die Reparatur und Erhaltung der Fenster und Balkontüren selbst bezahlen müssen, sollte der Umlaufbeschluss Erfolg haben.

Hier die Rechtslage für Eigentümer und Hausverwaltung
Da die Kärntner Hausverwaltung Hans O. trotz mehrfacher Urgenz und der Feststellung der zwei Firmen welche von der HV gekommen sind, dass diese Fenster nicht mehr zum Reparieren sind, nicht bereit war, die defekten Fenster-oder Balkontüren zu tauschen, war ich und noch andere Eigentümer gezwungen, den Rechtsweg zu bestreiten

Diese klagende Eigentümer können es jetzt nicht verstehen, dass trotz eindeutiger Rechtslage sie gezwungen werden, den Rechtsweg zu bestreiten und somit unnötige Kosten der Wohnungseigentumsgemeinschaft aufzuerlegen, ALLE Wohnungseigentümer sind schlussendlich die ZAHLER !

Sie finden das Schreiben vom Rechtsanwalt Dr. Schedlberger auch in den Schaukästen der Häuser sowie über diesen Link (nur für Eigentümer der WA Ulmgasse)

Die 1. Verhandlung vor dem Bezirksgericht Graz West findet Ende Februar statt.

Eine Erkenntnis von heute kann die Tochter eines Irrtums von gestern sein.
(Marie von Ebner-Eschenbach)

Die Kündigung der HV Gombocz war einen Irrtum