Wie rücksichtsloses Parken geht, können Bewohner der Wohnanlage Ulmgasse feststellen. Der Lenker dieses Kleinlastwagens nimmt keine Rücksicht auf Familien, Fußgeher, Kinder, ebenso dürfte ihm nicht klar sein, dass er gegen mehrere Delikte verstößt, welche in der StVO klar geregelt sind.
Des Weiteren sollte dem Wohnungsbesitzer des Parkplatzes, welcher den Parkplatz zur Verfügung stellt und solche Behinderungen zulässt, auch folgendes klar sein:
Der Wohnungseigentumsvertrag bzw. Kaufvertrag weist die Parkplätze als „PKW Parkplätze“ aus, das bedeutet, es dürfen nur PKW auf solchen Parkplätzen abgestellt werden und sie sind auch kein Wohnungseigentum. Sollte dagegen verstoßen werden, kann von jedem Eigentümer eine Unterlassungsklage eingebracht werden!