Archiv der Kategorie: Verein

Tagsatzung am 9.2.2010

Rund 25 Eigentümer der Ulmgasse haben am 9.2.2010 die Verhandlung für die Festsetzung eines vorläufigen Verwalters über das Bez. Gericht Graz persönlich verfolgt.
Alle Drei zur Auswahl stehenden Hausverwaltungen waren wie folgt anwesend: Fa.Fripal, Fa. Dr. Schedlberger sowie die Hausverwaltung aus Kärnten Fa. Ogris.
Die Richterin Z.W hat die Verhandlung in professioneller Weise geführt und es ist ihr sehr gut gelungen, die verschiedenen Standpunkte und Wünsche der Eigentümer Betreff der zukünftigen Hausverwaltung zu erfahren. Die Fa. Ogris teilte nochmals mit, dass alles kein Problem ist und er persönlich dafür garantiert, dass jeder Wunsch der Eigentümer erfüllt wird. Auch dass die Fa. Ogris wenn gewünscht, jedes Monat ohne extra Kosten eine Hausversammlung machen würde. Herr Ogris ist jederzeit bereit mit sämtlichen Unterlagen der Abrechnung sich ins Auto zu setzen und nach Graz zu kommen um sie jeden einzelnen Eigentümer vorzulegen.
Herr Ogris verteidigt seinen Dumpingpreis gegenüber seinen Verwaltungsgebühren vor Ort in Kärnten damit, um so grösser die Wohnanlage, um so billiger wird es.

Die HV Fripal stellte sich ebenso den Fragen der Richterin, wie auch den Fragen der Eigentümer. Die Fa. Fripal erklärte den Eigentümern und dem Gericht, dass eine seriöse Verwaltung nur mit seinen im Vertrag (kann sofort bei uns per Email angefordert werden) festgesetzten Betrag möglich ist. Herr Pall machte wie immer einen professionellen und kompetenten Eindruck.

Da Frau Dr. Schedlberger vorab keine Möglichkeit hatte sich im Zuge einer Hausversammlung vorzustellen, stellte sie kurz ihre Firma vor Ort dar und teilte den Eigentümern dann in einer sehr offenen und ehrlichen Weise mit, wie Sie sich eine Verwaltung der Ulmgasse vorstellen kann. Sie offenbarte den Eigentümern gleich, das nicht die minimalen Mehrkosten von rund 3-5 Euro pro Eigentümer für die Verwaltung das Problem sein soll, sondern das eine Verwaltung nur dann gut arbeiten kann, wenn dies auch wirtschaftlich möglich ist. Eine seriöse und gute Verwaltung um 19.500.- für die Wohnanlage Ulmgasse ist nicht möglich und führte dies anhand eines gut verständlichen Rechenbeispieles vor.
Frau Dr. Schedlberger teilte den Eigentümern und dem Gericht auch mit, dass die Eigentümer sich die wahnsinnig hohen Personalkosten ansehen müssen und nicht die 3- 5 Euro Unterschied zu den Verwaltungsgebühren.
Frau Dr. Schedlberger sagte den Eigentümern klar und deutlich was Sache ist. Die Eigentümer haben auch gehört, dass sie in Zukunft mit Millionen an Sanierungen zu rechnen haben und dass hier ihr Firmen Standort Graz von grossem Vorteil ist.
Anm.: Ich danke Frau Dr. Schedlberger für Ihre offene und ehrliche Art, auch wenn Sie sich dadurch bei einigen Eigentümern unbeliebt machte, es waren klare Tatsachen!
Uns ist eine ehrliche Antwort viel lieber als bloße Versprechungen, die nie und nimmer eingehalten werden können und nicht wahr sind und uns an die HV G. erinnert!

Das Gericht wird am 11.Februar 2010 per Aushang den vorläufigen Verwalter bestimmen!

Raubüberfall-Ulmgasse


Passant in Graz ausgeraubt, Gast in Disco überfallen

Selbst in Lokalen ist man nicht mehr sicher – so wurde in einer Schladminger Disco ein Gast ausgeraubt! Einen weiteren Überfall gab es in der Grazer Ulmgasse, wo zwei unbekannte Räuber einen Passanten niederschlugen und ihn danach auch noch mit Tritten misshandelten. Der 26-Jährige wurde dabei verletzt.

Am Samstag gegen 2 Uhr früh wurde ein 26-jähriger Kfz-Mechaniker aus Graz in der Ulmgasse überfallen. Die beiden brutalen Täter raubten ihm das Mobiltelefon, Bargeld, einen Ausweis und auch seine Kappe. Der eine Täter soll ein 190 bis 195 großes „Bröckerl“, der andere eher schmächtig sein.

Die Personsbeschreibung: Erster Täter: 30 bis 40 Jahre alt, 190 bis 195 Zentimeter groß. Er war mit schwarzen Schuhen mit weißem Rand, einer dunklen Hose und einen schwarzen Mantel bekleidet. Zweiter Täter: 30 bis 35 Jahre alt, 170 bis 175 Zentimeter groß. Er trug beige Halbstiefel, eine schwarze Hose, eine schwarze Lederjacke und eine graue Wollhaube. Hinweise an den Kripo-Journaldienst, 0 59 133 65 3333

DANKE

Sehr geehrte Eigentümer!

Trotz des schneereichen Wetter’s haben ca. 90 Eigentümer sich die Mühe gemacht, unsere Veranstaltung am 21.1.2010 im Brauhaus Puntigam zu besuchen.
Wir möchten uns für ihr zahlreiches Erscheinen recht herzlich bedanken!

Der Verein Ulmgasse teilte gleich zu Beginn der Veranstaltung den Eigentümern mit, dass zu keiner Zeit eine Gefahr für die Heizölversorgung bestanden hat!
Da bis zum 31.12.2009 die Hausverwaltung G. Eigentum von allen Eigentümern bezahlt wurde, wäre in erster Linie die Hausverwaltung G. für einen reibungslosen Betrieb nach ihrer Tätigkeit zuständig und auch bis zu diesem Datum der Ansprechpartner für Bestellungen gewesen.
Der Verein Ulmgasse hatte jedoch schon vorab alle Vorkehrungen für den Notfall getroffen, dass bis zur vorläufigen Verwalterbestimmung durch das Gericht, die Energie/Wasser Versorgung der Wohnanlage Ulmgasse aufrecht ist und bleibt.

Der Antrag des Herrn Dr.J.H. auf Bewilligung als Zustellungsbevollmächtigter zu gelten, wurde vom Gericht stattgegeben. Somit gilt bis zur Einsetzung der vorläufigen Verwaltung, dass Herr Dr.J.H. für sämtliche Zustellungen verantwortlich ist. Herr Dr.J.H. stellte auch klar, dass er kein Heizöl bezahlt hat, sondern nur für die Rechnungen gebürgt hat. Herr Dr.J.H. hat somit eindeutig gegen Gerüchte, dass er die Heizöllieferung bezahlt hätte, Stellung genommen.

Es wurde auch die berechtigte Frage an den Verein herangebracht, warum der Verein die Eigentümer nicht rechtzeitig über die Einstellung der Betriebskostenzahlungen der Eigentümer informiert hat.

Wir konnten den Eigentümern mitteilen, dass wir uns diesbezüglich bei unseren Rechtsanwalt und der AK Graz erkundigt haben, welche uns von einer Mitteilung an die Eigentümer, in welcher Art auch immer, abgeraten hat.
Beide Seiten teilten uns deshalb mit, dass mit den Geldern der Eigentümer nichts passieren könne, da z.B.: bei Schliessung der Konten das Geld an den Eigentümer zurückgeht. Bei Nichtschliessung der Konten, müssen die Beträge dann von HV. G.-Eigentum an den neuen Verwalter bei der Übergabe ausgehändigt werden.
Desweiteren ist es die Pflicht der HV G. den Eigentümern mitzuteilen, wie sie zukünftige Zahlungen durchzuführen haben, denn schliesslich war die scheidende HV der Kontoinhaber und wurde, wie schon gesagt von den Eigentümern bis 31.12.2009 bezahlt!

Da wir nicht voraussehen konnten, wie die HV G. mit den Konten der Ulmgasse umgeht (Schliessung oder Offenhaltung?) wären wir bei falscher Information zu Schadenersatz verpflichtet gewesen.
Deshalb haben wir uns entschlossen, die Empfehlung der AK und unseres Rechtsanwaltes zu befolgen.

Die Hausverwaltung Fripal welche vom Geschäftsführer Hrn.Mag. Harald Pall und seinen Mitarbeiter Hrn. Peter Koiner vertreten wurde, präsentierte seine Firma in professioneller und charmanter Art und konnte innerhalb kürzester Zeit das Vertrauen vieler Eigentümer gewinnen. Herr Mag. Harald Pall beantwortete die Fragen der Eigentümer sehr sachlich und verständlich. Auch nach der Beendigung der Versammlung stand Mag. Pall und Herr Peter Koiner den Eigentümern für Fragen und Antworten zur Verfügung.

Wir sind bekanntlich eine Wohnanlage, mit vielen verschiedenen Kulturen. Es ist für uns immer wieder erfreulich festzustellen, mit welchem grossen Interesse diese Eigentümer an unseren Versammlungen teilnehmen und immer wieder durch ihre vernünftigen, ruhigen und sachlichen Fragen unsere Versammlungen bereichern. An dieser Stelle möchten wir uns vom Verein besonders bedanken.

Bedanken möchten wir uns auch bei der Fa. Fripal, die uns mit Unterstützung der AK-Graz, einen zukunftsträchtigen HV Vertrag ausarbeiten liess, für diesen uns viele WEG beneiden werden!
Ein Service vom Verein Ulmgasse
FIT FÜR DIE ZUKUNFT – Hier können Sie den Vorvertrag mit der Fa. Fripal per Email anfordern.

Eine der nächsten Versammlungen des Vereines wird unsere Mitglieder-Vereinsversammlung sein.
Den Termin werden wir allen Vereinsmitgliedern rechtzeitig bekanntgeben. Wir freuen uns schon jetzt darauf und sagen nochmals DANKE für Ihre gestrige Teilnahme!

Stefan Hammer www.verein.ulmgasse.at

Copyright © Beachten Sie bitte, dass Kopieren, verbreiten von Text oder Textteilen in welcher Form auch immer, nur mit Einverständnis des Autor gestattet ist.

Info-Kündigungsverfahren

Information der Eigentümergemeinschaft zum Außerstreitverfahren

Am 28.5.2009 hat die Verhandlung zur Auflösung des Verwaltervertrages mit J.G. &S.. stattgefunden, die fünf Stunden gedauert hat.

Die Richterin, Frau Mag.Z.-W., hat auf Grundlage des Sachverständigengutachtens aus dem Strafakt der Staatsanwaltschaft beiden Parteien Gelegenheit zu ausführlichen Stellungnahmen zu den zehn verschiedenen Tatbeständen gegeben und die Einvernahmen zunächst abgeschlossen.

Wir bitten um Verständnis, dass wir Ihnen bis zum Vorliegen des Gerichtsprotokolls keine weiteren schriftlichen Informationen zukommen lassen können.

Sollten Sie sich für mündliche Auskünfte zum Ablauf des Außerstreitverfahrens interessieren, so bitten wir, uns entweder telefonisch oder per e-mail anzusprechen:

Tel. 069911634573 bzw. info@ulmgasse.at

Bemerkenswert war, dass an der Verhandlung insgesamt zwölf Eigentümer teilgenommen haben, die sich ohne Ausnahme für den Hausverwalterwechsel ausgesprochen haben. Wir danken allen, die sich die Zeit für die Verhandlung genommen haben und sich auch teilweise zu Wort gemeldet haben.

Auf der Gegenseite hat sich keine einzige Person eingefunden, die die Partei der Hausverwaltung Eig.- J.G. & S. ergriffen hätte. war.

Verein Eigentümer Ulmgasse 14a – 14 d

Gewinnen Sie ein Abendessen in Graz…..

Copyright des Bildes Stefan Hammer

Das Gewinnspiel ist beendet, wir gratulieren den Gewinner

.. für 2 Personen im Werte von 30.-

Natürlich können Sie mit all Ihrer Familie-Freunden das Lokal besuchen, der Betrag wird Ihnen dann einfach von der Rechnung abgezogen – wer nicht wagt, der nicht gewinnt.

Hier gehts zu Ihrem Abendessen, einfach klicken

Teilnehmen können alle Vereinsmitglieder der Wohnanlage Ulmgasse!

Unterstützung bei Fragen zur Jahresabrechnung 2008


An alle Vereinsmitglieder der
Wohnanlage Ulmgasse 14 a – d

Unterstützung bei Fragen zur Jahresabrechnung 2008 !

Sehr geehrte Vereinsmitglieder!

Wie wir gesehen haben, wird es zu der Jahresabrechnung 2008 sicher einige Fragen geben. Deshalb bieten wir allen unseren Vereinsmitgliedern die Möglichkeit, bei Fragen zu der Jahresabrechnung 2008, sich vertraulich bei uns zu melden; wir beraten sie diesbezüglich gerne, kostenlos!

Setzen Sie sich einfach zwecks Auskunft oder Terminvereinbarung mit uns per Email info@ulmgasse.at oder Telefon bis zum 10. April 2009, in Verbindung!

Wir freuen uns über Ihren Anruf unter
Tel: 0699- 81 96 14 65

Beachten Sie bitte auch unseren Beitrag: Tausende Euros zuviel verrechnet

HAUSVERLOSUNG

Für alle die es satt haben, sich mit einer Hausverwaltung herumzuschlagen und ihr schwer verdientes Geld lieber selber ausgeben…,
selber schneeschaufeln…, selber bestimmen wann eine Grüninsel entfernt oder ein Parkplatz angelegt wird…, selber bestimmen wie hoch die Betriebskosten sind etc. – kurz, mitbestimmen möchten wie ihre Immobilie in ein blühendes und im Wert steigendes Anwesen verwandelt wird,
für alle diese Leute gibt es jetzt eine phänomenale LÖSUNG:

GEWINNEN Sie ihr Traumhaus und befreien Sie sich von den täglichen Zwängen!
Mit € 95.- sind Sie schon dabei und mit etwas GLÜCK ziehen Sie vielleicht schon bald in ihr TRAUMHAUS ein.

Hausverlosung von der beliebten Sängerin Werger
Hausverlosung Lavantal

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Was man lernen muss, um es zu tun, das lernt man, indem man es tut. (Aristoteles)
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Ulmgasse Geschichten…

Seit einigen Tagen ist unser stark besuchte Internetseite auch bei der neuen Plattform: Lokale Neuigkeiten und Nachrichten von Leuten vor Ort für Leute vor Ort.David gegen Goliat-der K(r)ampf gegen die Hausverwaltung, vertreten, so haben wir mit unser Weblog einen noch weitere Reichweite erreicht. Weitere Informationsplattformen werden wir anstreben um die „Geschichten – der Ulmgasse“ für jedem Eigentümer-Mieter verfolgbar zu machen.

Einbruch-Diebstahl

Wir ersuchen um Mithilfe!
100,- Euro in Bar als Belohnung für sachdienliche Hinweise die zur Ergreifung des Täters/der Täter führen, welche/r in der Nacht von 10ten auf 11ten April einen blauen VW Bus T4 auf dem Parkplatz B28 der Wohnanlage in der Ulmgasse 14 in 8053 Graz aufgebrochen und einen CD/MP3 Radio entwendet hat (klicken Sie für ein grösseres Bild)
Es wurde zuerst versucht das Schiebefenster auf der Beifahrerseite aufzuhebeln, da dies anscheinend mißlang wurde die Scheibe eingeschlagen. Die Beifahrertüre wurde geöffnet und der Radio mit Werkzeug (vermutlich Schraubenzieher) aus dem Armaturenbrett gerissen, dabei wurde dieses beschädigt und auch der Radio sollte Beschädigungen aufweisen. Außerdem wurden das ISO Kabel das USB Kabel und der Kabelbaum zurückgelassen.

Der gesamte entstandene Schaden beläuft sich auf ca. 1.000,- Euro

Es handelt sich um einen Blaupunkt Radio des Typs Queens MP56 sollte jemand dieses Gerät angeboten bekommen oder irgendwelche Hinweise auf den oder die Täter haben bitte diese an:

Herrn Schwaiger Tel. 0660 812 0 592 oder die Polizeiinspektion Kärntnerstrasse bzw. in ihre nächste Polizeidienststelle weiterleiten!

Wahl der Vorstände

Der Verein Eigentümer Ulmgasse 14a-14d (VEU) ZVR-ZAHL: 883922003
teilt allen Eigentümer mit:

Bei der 1. ordentlichen Vereinsversammlung am 8.März 2008 waren 34 Eigentümer anwesend.

21 Mitglieder haben einstimmig folgende Vereinsvorstände gewählt:

Obmann: Stefan Hammer
Obmann Stv.: Hans Lösch

Kassier/in : Anna Abel
Kassier/in Stv.: Ivka Dramac

Schriftführer/in: Hilda Öfferlbauer
Schriftführer Stv.: Reinhard Schoiswohl

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Als Rechnungsprüfer: Josef Holper
Rechnungsprüfer Stv.: Hermann Kaindl

Wir möchten uns herzlichst für das zahlreiche Erscheinen bedanken und wir sind bemüht, im Rahmen des Vereins, unsere Wohnanlage nach außen bestens zu vertreten.

www.verein.ulmgasse.at

Vereinsversammlung

Der Verein Eigentümer Ulmgasse 14a-14d VEU


ladet zur


Vereinsversammlung in der Brauerei Puntigam

am

Samstag den 8. März 2008 Beginn 18:00


Tagesordung: Wahl der Vereinsorgane

 

Wir möchten alle Vereinsmitglieder zur 1. Vereinsversammlung laden!
Auch Eigentümer die noch nicht Mitglieder sind, sind herzlichst eingeladen an dieser Versammlung teilzunehmen.

Bei Fragen können Sie uns gerne kontaktieren:

-Telefon:
Email hier klicken

Vereinsstatuten

Verein Eigentümer Ulmgasse 14a-14d (VEU) ZVR-ZI:
VereinsregisterAuszug1 (pdf). Einen online Auszug finden Sie unter Angabe der obigen ZVR-ZI Nummer hier

Statuten des Vereins
Verein Eigentümer Ulmgasse 14a-14d (VEU)

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen ” Verein Eigentümer Ulmgasse 14a-14d (VEU)“.

(2) Er hat seinen Sitz in Graz und erstreckt seine Tätigkeit auf Österreich

(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2: Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Wahrnehmung der Interessen der Wohnungseigentümer, die in der Wohnanlage Graz, Ulmgasse 14a-14d eine Wohnung besitzen.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen

Vorträge, Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte.

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge und Spenden.

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen, sind jedoch nicht von der Mitgliedsgebühr befreit. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die in der Wohnanlage Ulmgasse 14a-14d wohnen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden, soweit sie Wohnungseigentümer in der Ulmgasse 14a-d sind. Ehrenmitglieder müssen nicht in der Anlage wohnen!

(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.

(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

(2) Der Austritt kann nur durch Tod, Austritt oder Verkauf der Wohnungerfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Der Austritt kann mit Ende eines jeden Kalenderjahres erfolgen, und muss dem Vereinsvorstand ein Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9: Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle 2 Jahre statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

a. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)
binnen vier Wochen statt.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Beschlussfassung über den Voranschlag;
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
e) Entlastung des Vorstands;
f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11: Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie Kassier/in und Stellvertreter/in.

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 2 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

(4) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

(2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

(6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

(7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.

§ 14: Rechnungsprüfer

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 15: Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Dieses Vermögen soll, karitativen Zwecken bzw. bedürftigen der Wohnanlage Ulmgasse zugeführt werden.

Vereinsstatuten (doc)

Vereinsgründung

Verein Eigentümer Ulmgasse (VEU)

Wir möchten allen Eigentümern der Wohnanlage Ulmgasse bekannt geben, dass wir am 18.Jänner bei der Bundespolizeidirektion in Graz die Vereinsgründung angemeldet haben.

Wir möchten durch diese Vereinsgründung mehr in die Geschicke der Ulmgasse eingreifen können.

Sobald der Verein von der Vereinspolizei eingetragen ist, werden wir eine Vereinsversammlung abhalten. Wir werden sechs Vorstandsmitglieder wählen.

Es würde uns sehr freuen, wenn Sie uns mit Ihrer Mitgliedschaft unterstützen. Sollten Sie Interesse haben, aktiv an der Entwicklung des Vereins mitzuarbeiten, so kontaktieren Sie uns bitte per Email: ulmgasse@aon.at oder Telefon:

Die Aufnahmegebühr ist € 5.-. Der monatliche Beitrag von € 1,25 ist im Voraus für ein Jahr zu begleichen.
Mit diesen Mitgliedsbeiträgen werden wir unsere Ausgaben bestreiten, wobei von jedem Vereinsmitglied jederzeit der Kontostand und die Ausgaben und Einnahmen einsehbar sind. Einfach eine Email und wir senden sie Ihnen zu.

Die Mitgliedschaft beträgt mindestens ein Jahr und kann ohne weiteres per Email, schriftlich oder telefonisch einen Monat vor Jahresende aufgelöst werden.

Die Statuten sind angelehnt an die Normstatuten des Innenministeriums. Die vollständigen Statuten können Sie hier auf unserer Seite unter „Statuten“ einsehen oder hier runterladen.

Sollten Sie weitere Fragen haben, scheuen Sie sich nicht, uns zu kontaktieren!

Wir freuen uns über jedes Mitglied!

Falls Sie eine Emailadresse haben, würden wir alle Eigentümer bitten, uns diese an: ulmgasse@aon.at zukommen zu lassen, Sie werden somit rascher informiert!

Hier können Sie ganz einfach unser Anmeldeformular runterladen:

Gründung Verein-Anlage Ulmgasse

Es wurde die Idee geboren einen Verein für die Anlage zu gründen, zB. „Verein der Freunde Ulmgasse“, wir werden uns über unsere Möglichkeiten diesbezüglich informieren.
Vorgesehen ist eine Vereinsgründung, wo jeder beitreten kann (gegen eine geringe Jahresgebühr aus deren werden die Ausgaben bestritten) der irgend etwas mit der Ulmgasse zu tun hat, egal ob Eigentümer oder Mieter.