Eine ganz klare Definition von Lärm gibt es nicht, stattdessen ist im Mietgesetz von „Zumutbarkeit“ die Rede. Zunächst sind natürlich die Tageszeiten wichtig: Von 22:00 Uhr abends bis 6:00 Uhr morgens gilt die Nachtruhe, mitunter können in der Hausordnung auch Wochenend-Ruhezeiten vereinbart sein. Zu dieser Zeit sind Geräusche in der Wohnung auf Zimmerlautstärke zu halten. … „Während des Tages kann es auch mal über die Zimmerlautstärke gehen, aber natürlich nicht die ganze Zeit – …“
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„Es geht nicht um das subjektive Empfinden eines Nachbarn – und daraus entzünden sich meistens die Streitigkeiten“, erläutert Dr. Freilinger. „Es geht darum, ob es auch objektiv störend ist – würden es alle als störend betrachten? Gibt es eine Überschreitung von Toleranzgrenzen?“
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„Solange nicht im Mietvertrag oder durch die Hausordnung vereinbart ist, dass man nicht musizieren darf, darf man“, so Dr. Freilinger. Das muss allerdings in einem zeitlichen Rahmen passieren, der mit etwa zwei Stunden pro Tag festgesetzt ist – abhängig auch davon, ob man Berufsmusiker ist und üben muss oder „nur“ als Hobby musiziert. Wichtig ist dabei aber auch wieder die Lautstärke: …
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Kinderlärm ist zunächst mal ein normales Haushaltsgeräusch. …Wenn allerdings die Kinder besonders aktiv sind und die Geräusche den ganzen Tag lang anhalten, muss man das als Nachbar nicht akzeptieren.
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In der Wohnung darf man prinzipiell feiern, im allgemeinen Garten beispielsweise ist aber eine Genehmigung der Hausverwaltung nötig. Um Problemen wegen etwaigem Partylärm vorzubeugen, rät Dr. Freilinger, die Nachbarn vorab zu informieren und sogar zur Feier einzuladen.
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Wie bei allem kommt es auch [bei Kochgerüchen] auf das Maß an. „Wenn der Nachbar gerne scharf und würzig kocht und ich den Duft mal eine halbe Stunde lang hinnehmen muss, wird das tolerabel sein“, führt Dr. Feilinger aus. „Wenn er aber den ganzen Tag kocht und ich 10-12 Stunden am Tag die Geruchsbelästigung habe, dann kann ich etwas dagegen unternehmen.“
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„In meiner Wohnung darf ich grundsätzlich rauchen„, sagt Dr. Feilinger. Im Gang und im Stiegenhaus greifen Vorschriften aus der Hausordnung, die das meistens untersagt. „Am Balkon darf ich dann rauchen, wenn ich den Nachbarn nicht übermäßig belästige. Wenn ich Kettenraucher bin, stundenlang am Balkon qualme und nebenan sitzt eine Familie mit Kindern, zu denen das herüberzieht, dann kann das problematisch werden.“
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„Grundsätzlich sollte man denjenigen mal darauf ansprechen„, ist Dr. Feilingers erster Ratschlag. Wenn das nichts hilft, sollte man die Hausverwaltung oder den Hausbesorger einbeziehen und anschreiben. Auch eine dritte Instanz kann helfen – wie der Mieterschutzverband..
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Oft helfen kleine praktische Arrangements. Man kann zum Beispiel Zeiten vereinbaren, zu denen man Klavier üben kann, wenn der Nachbar z.B. ohnehin nicht zuhause ist. Bei Musik und Fernsehen helfen ab einer gewissen Uhrzeit Kopfhörer. Vor allem bei hellhörigen Wohnungen können solche Vereinbarungen helfen.
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Man sollte allerdings keine Gegenreaktionen starten – also nicht selber auch das Radio laut aufdrehen, klopfen oder den anderen absichtlich ärgern. „Das wäre kontraproduktiv“, warnt Dr. Feilinger. „Das schaukelt sich auf und führt meist zu keinem Ergebnis, sondern zu einem Streit, und der kann sogar vor Gericht enden“.
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„Wenn das alles nicht hilft, kann man den Nachbarn auch mit einer Besitzstörungsklage belangen – eine Lärmerregung kann auch eine Besitzstörung sein“, erklärt Dr. Feilinger. … Diese Klage kann man allerdings nur 30 Tage nach Kenntnis des Störers und der Störung einbringen.
Außerdem kann der Mieter von seinem Vermieter Abhilfe verlangen. Wenn die nicht geschaffen wird, kann eine Mietminderung erfolgen: …
http://www.gmx.at/magazine/geld-karriere/duerfen-nachbarn-30537788In unserer Wohnanlage ist neben der im Glaskasten beim Hauseingang ausgehängten Hausordnung auch die Grazer Immissionsschutzverordnung – ISVO einzuhalten:
§ 1 – Lärmerzeugende Arbeiten
Während der Zeit von 19 bis 7 Uhr, samstags auch von 12 bis 15 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen sind – alle im Hauswesen anfallenden lärmerzeugenden Arbeiten in Gärten, Höfen und Gebäuden sowie – lärmerzeugende Gartenarbeiten, mit Ausnahme solcher auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, verboten.
§ 4 – Strafbestimmungen
Die Nichtbefolgung dieser Verordnung bildet eine Verwaltungsübertretung und wird gemäß § 42 Abs. 1 des Statutes der Landeshauptstadt Graz mit Geldstrafe bis zu 218 Euro oder im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft.
http://www.graz.at/cms/beitrag/10081989/1580820